Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt das Auffüllen des Zahnfachs in der Regel nicht. Die Leistung wird privat nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet.
Hintergrund: Das Auffüllen des Zahnfachs gehört nicht zum Leistungskatalog der Kassen, und implantologische Leistungen sind nach § 28 Absatz 2 SGB V nur bei seltenen Ausnahmeindikationen Kassenleistung. Weil die GOZ keine eigene Position für das Auffüllen kennt, rechnen Praxen die Leistung analog nach § 6 Absatz 1 GOZ zuzüglich Materialkosten ab. Was eine Analogberechnung ist, erklärt das Merkblatt der Bundeszahnärztekammer.
Eine verlässliche allgemeine Preisangabe ist nicht möglich. Der Betrag setzt sich aus dem Eingriff, der Aufbereitung des Zahns, dem Einwegmaterial der Dentinmühle, einer Membran und den Nachkontrollen zusammen. Was entfällt, ist der Kauf von tierischem oder synthetischem Ersatzmaterial. Ob das unter dem Strich günstiger ist, hängt von der Praxis ab.
Weiß die Praxis, dass die Kasse die Kosten nicht übernimmt, muss sie Sie nach § 630c Absatz 3 BGB vor der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren. Bestehen Sie auf dieser Aufstellung und reichen Sie sie bei einer privaten Krankenversicherung oder Zahnzusatzversicherung vor der Behandlung ein. Eine Analogberechnung allein begründet keinen Erstattungsanspruch. Wie die Kosten für das spätere Implantat einzuordnen sind, zeigt der Ratgeber Was kostet ein Zahnimplantat.
Ob das Verfahren für Sie infrage kommt, lässt sich nur am Zahn und am Röntgenbild klären. In der Zahnarztsuche finden Sie Praxen mit dem Fachgebiet Implantologie; Krankenkasse und gewünschte Behandlung lassen sich direkt bei der Terminanfrage angeben.