Zahnersatz kostet Geld, aber selten so viel, wie der erste Blick auf den Heil- und Kostenplan vermuten lässt. Zwischen Festzuschuss, Bonusheft, Härtefallregelung und Ratenzahlung gibt es mehrere Wege, und sie lassen sich kombinieren. Dieser Überblick zeigt, welcher für Sie infrage kommt.
Ein Hinweis, der 2026 und 2027 den Unterschied macht: Zum 1. Januar 2027 sinken die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen um zehn Prozentpunkte. Wer seinen Zahnersatz noch 2026 bewilligt bekommt, behält den höheren Zuschuss. Was Sie dafür tun müssen, steht im Detail in unserem Ratgeber Festzuschuss sinkt 2027: Heil- und Kostenplan noch 2026 bewilligen lassen – es ist der Punkt, über den Sie als Erstes mit Ihrer Zahnarztpraxis sprechen sollten, wenn eine Behandlung ansteht.
Wie der Festzuschuss funktioniert
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt beim Zahnersatz keinen Prozentsatz Ihrer Rechnung, sondern einen festen Betrag, der sich nach dem Befund richtet. Das steht in § 55 SGB V und heißt deshalb befundbezogener Festzuschuss.
Der Mechanismus hat eine Konsequenz, die viele überrascht: Eine teurere Versorgung bringt keinen höheren Zuschuss. Für einen fehlenden Backenzahn gibt es denselben Betrag, ob Sie die einfache Brücke nehmen oder das Implantat mit Vollkeramikkrone. Was über die sogenannte Regelversorgung hinausgeht, zahlen Sie selbst.
Der Zuschuss bemisst sich an den Kosten der Regelversorgung – der medizinisch ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Standardlösung für Ihren Befund. Rund 50 Einzelbefunde sind im Katalog erfasst, die Euro-Beträge werden jährlich angepasst.
Ein belegtes Beispiel mit den 2026 geltenden Beträgen: Für eine Seitenzahnbrücke aus Nichtedelmetall liegt die Regelversorgung bei 921,60 Euro. Ohne Bonusheft zahlt die Kasse 552,96 Euro, mit zehn Jahren lückenloser Vorsorge bis zu 691,20 Euro.
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 verkündet. Es senkt die Festzuschüsse ab dem 1. Januar 2027 um jeweils zehn Prozentpunkte – zurück auf das Niveau von 2020.
| Ihre Vorsorge | Zuschuss bis 31.12.2026 | Zuschuss ab 01.01.2027 |
| Ohne Bonusheft | 60 % der Regelversorgung | 50 % |
| Lückenlos 5 Jahre | 70 % | 60 % |
| Lückenlos 10 Jahre | 75 % | 65 % |
| Härtefall | 100 % | 100 % (unverändert) |
Zwei Dinge daran sind wichtig.
Der Härtefall bleibt. Wer die Einkommensgrenzen unterschreitet, bekommt weiterhin die Regelversorgung vollständig erstattet. Technisch wird dafür der Zusatzbetrag von 40 auf 50 Prozent angehoben, damit in Summe wieder 100 Prozent herauskommen.
Es gibt einen Bestandsschutz. Der neue § 55 Abs. 6 SGB V bestimmt, dass für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse das alte Recht gilt. Maßgeblich ist das Datum der Bewilligung durch Ihre Krankenkasse, nicht das Datum, an dem der Zahnersatz eingesetzt wird. Wenn Ihre Praxis den Heil- und Kostenplan noch 2026 einreicht und die Kasse ihn bewilligt, behalten Sie den höheren Zuschuss – auch wenn die Behandlung erst 2027 fertig wird. Beachten Sie dabei die sechsmonatige Gültigkeit des bewilligten Plans.
Was das System nicht ändert: Die Befundorientierung, die Befundklassen und die Systematik der Regelversorgung bleiben unverändert. Es sinken allein die Prozentsätze. Die Euro-Beträge für 2027 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss zum Stand Oktober 2026 noch nicht beschlossen; erfahrungsgemäß geschieht das Anfang Dezember.
Bonusheft: bis zu 15 Prozentpunkte
Das Bonusheft ist der Weg mit dem besten Verhältnis von Aufwand zu Ertrag – es kostet Sie einen Termin pro Jahr.
Erwachsene ab 18 brauchen mindestens eine zahnärztliche Untersuchung je Kalenderjahr. Kinder und Jugendliche von 6 bis 17 brauchen zwei je Kalenderjahr. Fünf lückenlose Jahre heben den Zuschuss um zehn Prozentpunkte, zehn lückenlose Jahre um fünfzehn.
Auch nach 2027 lohnt sich das: Die Stufung bleibt, nur auf niedrigerem Niveau. 50, 60 oder 65 Prozent – der Unterschied zwischen keinem und vollem Bonus bleibt 15 Prozentpunkte.
Zu den Lücken, die in der Praxis vorkommen:
- Eine einmalige Unterbrechung in den zehn Jahren kann die Kasse in begründeten Ausnahmefällen übergehen und trotzdem die höchste Stufe gewähren (§ 55 Abs. 1 S. 6 SGB V). Fragen Sie nach, statt die Stufe abzuschreiben.
- Das Jahr 2020 ist gesetzlich unschädlich. Wer damals wegen der Kontaktbeschränkungen nicht in der Praxis war, verliert dadurch nichts.
- Fehlender Stempel: Die Praxis kann ihn nachträglich eintragen, wenn die Behandlung in der Patientenkartei dokumentiert ist.
- Heft verloren: Die Praxis kann anhand der Kartei ein neues ausfüllen.
- Zahnarztwechsel: Das Heft bleibt gültig. Legen Sie altes und neues Heft gemeinsam bei der Kasse vor.
Mehr dazu in unserem Ratgeber zum Bonusheft.
Härtefallregelung: die Regelversorgung ohne Eigenanteil
Wer wenig Einkommen hat, zahlt für die Regelversorgung nichts. Die Kasse übernimmt sie vollständig – vor und nach 2027.
Ohne Einkommensprüfung gilt das für Menschen, die Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder Kriegsopferfürsorge beziehen. Ebenso für Heimbewohner, deren Unterbringungskosten ein Sozialhilfeträger trägt.
Mit Einkommensprüfung gilt eine Grenze von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Für 2026 ergibt das:
| Haushalt | Monatliche Bruttoeinnahmen bis |
| Alleinstehend | 1.582,00 Euro |
| Mit einem Angehörigen | 2.175,25 Euro |
| Je weiterem Angehörigen | zusätzlich 395,50 Euro |
Als Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und familienversicherte Kinder; ihre Einnahmen werden mitgerechnet. Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen im Monat vor dem Einsetzen des Zahnersatzes. Der Zuschuss muss beantragt werden, Einkommensnachweise gehören dazu.
Die Grenzen für 2027 standen zum Stand Oktober 2026 noch nicht fest. Sie hängen an der Bezugsgröße 2027, die nur als Referentenentwurf vorlag – mit 4.130 Euro monatlich. Daraus würden sich rund 1.652 Euro für Alleinstehende ergeben, beschlossen ist das aber nicht.
Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Härtefallregelung.
Knapp über der Grenze? Die gleitende Härtefallregelung
Dieser Weg wird am häufigsten übersehen. Wer die Einkommensgrenze nur knapp überschreitet, geht nicht leer aus: § 55 Abs. 3 SGB V sieht einen abgestuften Zuschuss vor.
Die Rechnung geht so: Ziehen Sie von Ihren monatlichen Bruttoeinnahmen die Einkommensgrenze ab. Nehmen Sie die Differenz mal drei. Dieser Betrag wird vom einfachen Festzuschuss abgezogen – was übrig bleibt, zahlt die Kasse zusätzlich. Nach oben ist die Leistung auf den doppelten Festzuschuss und auf die tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt.
Ein Rechenbeispiel mit den Werten für 2026, alleinstehend, ohne Bonusheft, Seitenzahnbrücke mit einer Regelversorgung von 921,60 Euro und einem einfachen Festzuschuss von 552,96 Euro. Die Bruttoeinnahmen liegen bei 1.650 Euro, also 68 Euro über der Grenze von 1.582 Euro:
- 68 Euro mal drei ergibt 204 Euro
- 552,96 Euro minus 204 Euro ergibt einen Zusatzbetrag von 348,96 Euro
- Die Kasse zahlt damit 901,92 Euro, der Eigenanteil bei Regelversorgung beträgt 19,68 Euro
68 Euro mehr Einkommen kosten also knapp 20 Euro Eigenanteil statt 369 Euro. Die endgültige Höhe steht erst fest, wenn die Rechnung über den Eigenanteil vorliegt; den Antrag stellen Sie bei Ihrer Kasse.
Regelversorgung, gleichartig, andersartig
Diese drei Begriffe entscheiden darüber, wie Ihre Rechnung aussieht.
Regelversorgung ist die Standardlösung für Ihren Befund, etwa eine festsitzende Metallbrücke, im sichtbaren Bereich zahnfarben verblendet. Hier gibt es keine Mehrkosten.
Gleichartig heißt: Regelversorgung plus Zusatzleistungen. Dieselbe Brücke, aber rundum verblendet oder vollkeramisch. Die Mehrkosten tragen Sie (§ 55 Abs. 4 SGB V), abgerechnet wird über die Kassenzahnärztliche Vereinigung.
Andersartig heißt: eine andere Art von Zahnersatz. Statt der Brücke ein Implantat mit Krone. Hier bekommen Sie die Gesamtrechnung, reichen das Formular zur Direktabrechnung bei Ihrer Kasse ein und erhalten den Festzuschuss ausgezahlt (§ 55 Abs. 5 SGB V).
Der Zuschuss ist in allen drei Fällen derselbe. Was sich ändert, ist allein Ihr Eigenanteil. Welche Varianten es gibt, steht in unserem Ratgeber zu Regel-, gleichartiger und andersartiger Versorgung.
Der Heil- und Kostenplan: Ihr wichtigstes Dokument
Vor jeder Zahnersatzbehandlung erstellt die Praxis kostenfrei einen Heil- und Kostenplan mit Befund, Regelversorgung und der tatsächlich geplanten Versorgung (§ 87 Abs. 1a SGB V). Seit Januar 2023 läuft das elektronisch; Sie erhalten eine verständliche Zusammenfassung mit dem voraussichtlichen Festzuschuss inklusive Bonus.
Was Sie dazu wissen sollten:
- Die Kasse prüft vor Behandlungsbeginn und kann ein Gutachten veranlassen. Üblich sind wenige Tage, bei Gutachterverfahren bis zu sechs Wochen.
- Der bewilligte Plan gilt sechs Monate. In dieser Zeit muss der Zahnersatz eingesetzt sein. Eine Verlängerung müssen Sie vor Ablauf beantragen.
- Vor der Bewilligung beginnt die Behandlung nicht – außer bei akuten Reparaturen. Ändert sich der Plan während der Behandlung, muss er erneut eingereicht werden.
- Vom Kostenvoranschlag darf die Praxis nur in begründeten Fällen und höchstens um 20 Prozent abweichen.
- Nach § 630c Abs. 3 BGB muss die Praxis Sie vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren, wenn absehbar ist, dass ein Dritter sie nicht vollständig übernimmt.
Nehmen Sie sich Zeit mit diesem Papier. Eine Zweitmeinung ist bei vierstelligen Beträgen völlig normal – wie Sie vorgehen, steht in unserem Ratgeber zum Prüfen eines Kostenvoranschlags und zum Heil- und Kostenplan.
Ratenzahlung und Kredit: worauf Sie achten müssen
Bleibt ein Eigenanteil, den Sie nicht auf einmal aufbringen können, gibt es zwei verbreitete Wege – und bei beiden lohnt ein genauer Blick.
Ratenzahlung über die Praxis. Wird vor Behandlungsbeginn vereinbart, oft mit Zinsen. Zins- und gebührenfrei ist sie nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW in der Regel nur bei kurzen Laufzeiten. Niedrige Monatsraten verschleiern hohe Gesamtkosten; rechnen Sie immer die Summe aller Raten aus, nicht die Monatsbelastung. Und bedenken Sie: Ein Wechsel von Therapie oder Behandler wird während einer laufenden Finanzierung kompliziert.
Zahnkredit. Hier ist die Verbraucherzentrale deutlich: Wer das Geld nicht hat, kann den Kredit oft auch nicht zurückzahlen. Prüfen Sie Laufzeit und Zinshöhe und vergleichen Sie Anbieter. Liegen die Zinsen deutlich über dem Durchschnitt oder über dem Zinssatz eines Dispokredits, sollte der Kredit nicht abgeschlossen werden. Fragen Sie sich außerdem, ob die Rate auch dann tragbar bleibt, wenn Sie krank werden oder die Arbeit verlieren.
Wir nennen bewusst keine Anbieter und keine Zinsangebote. Belastbare Vergleichswerte für Zahnkredite gibt es in den seriösen Quellen nicht, und eine Empfehlung wäre hier nichts wert.
Ein Recht, das Sie kennen sollten: Tritt Ihre Praxis die Honorarforderung an einen gewerblichen Abrechnungsdienstleister ab, braucht sie dafür Ihre Zustimmung. Ohne Einverständnis zur Weitergabe der Abrechnungsunterlagen verletzt die Abtretung die Schweigepflicht und ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nichtig. Mehr zur Ratenzahlung in unserem Ratgeber Ratenzahlung beim Zahnarzt.
Zahnzusatzversicherung: nur vorher sinnvoll
Eine Zahnzusatzversicherung springt dort ein, wo der Festzuschuss endet. Sie funktioniert aber nur, wenn Sie sie abschließen, bevor etwas zu reparieren ist.
Darauf kommt es nach Einschätzung von Verbraucherzentrale und Stiftung Warentest an:
- Bezugsgröße der Erstattung. Gute Tarife beziehen sich auf den gesamten privaten Rechnungsbetrag. Rechnet ein Versicherer die Kassenleistung in seine Quote ein, fällt Ihr Eigenanteil deutlich höher aus: „80 Prozent inklusive Kassenzuschuss“ bedeutet am Ende 20 Prozent Eigenanteil auf die Gesamtkosten.
- Wartezeit. Viele Verträge sehen acht Monate vor.
- Zahnstaffel. In den ersten drei bis fünf Jahren ist die Erstattung meist auf feste Höchstbeträge begrenzt, die mit der Laufzeit steigen.
- Gesundheitsfragen. Entscheidend ist, dass noch kein Zahn als behandlungsbedürftig eingestuft ist. Falsche Angaben gefährden den Schutz.
- Bereits angeratene Behandlungen sind in der Regel ausgeschlossen. „Keine Wartezeit“ gilt nur für Befunde, die erst nach Vertragsschluss festgestellt werden.
Ein Hinweis, der selten ausgesprochen wird: Wer ein sehr geringes Einkommen hat, braucht nach Einschätzung der Stiftung Warentest keine Zahnzusatzversicherung – weil die Kasse die Regelversorgung auf Antrag ohnehin vollständig übernimmt. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Zahnzusatzversicherung.
Steuer: außergewöhnliche Belastung
Ihren Eigenanteil können Sie als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen, soweit er die zumutbare Belastung übersteigt. Diese liegt je nach Einkommen und Familienstand zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte – und wird seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs stufenweise berechnet, der höhere Prozentsatz gilt also nur für den Einkommensteil oberhalb der jeweiligen Grenze. Erstattungen von Kasse und Zusatzversicherung müssen Sie gegenrechnen. Details in unserem Ratgeber Zahnarztkosten von der Steuer absetzen.
Häufige Fragen zur Zahnersatz-Finanzierung
Zahlt die Kasse mehr, wenn ich eine teurere Lösung wähle?
Nein. Der Festzuschuss richtet sich nach dem Befund, nicht nach Ihrer Entscheidung. Mehrkosten für gleichartige oder andersartige Versorgung tragen Sie selbst.
Verliere ich 2027 einen bereits bewilligten höheren Zuschuss?
Nein. Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gilt das bis Ende 2026 geltende Recht. Entscheidend ist das Datum der Bewilligung, nicht der Eingliederung. Denken Sie an die sechsmonatige Gültigkeit des Plans.
Bringt mein Bonusheft ab 2027 noch etwas?
Ja. Die Stufen bleiben, nur auf niedrigerem Niveau: 50 Prozent ohne Bonus, 60 nach fünf Jahren, 65 nach zehn. Der Bonus ist weiterhin bis zu 15 Prozentpunkte wert.
Eine Lücke im Bonusheft – ist der Bonus verloren?
Nicht zwingend. Bei einer einmaligen Unterbrechung innerhalb der zehn Jahre kann die Kasse in begründeten Ausnahmefällen trotzdem die höchste Stufe gewähren. Eine Nichtinanspruchnahme im Jahr 2020 ist gesetzlich unschädlich. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach.
Wie viele Zahnarztbesuche brauche ich pro Jahr?
Erwachsene ab 18 mindestens einen Untersuchungstermin je Kalenderjahr. Kinder und Jugendliche von 6 bis 17 zwei je Kalenderjahr.
Ich bekomme Bürgergeld – zahle ich etwas?
Für die Regelversorgung nichts. Die Kasse übernimmt sie vollständig, höchstens bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten. Wählen Sie eine darüber hinausgehende Versorgung, tragen Sie die Mehrkosten trotzdem selbst.
Ich liege knapp über der Einkommensgrenze – geht gar nichts?
Doch. Die gleitende Härtefallregelung gewährt einen zusätzlichen Betrag: einfacher Festzuschuss minus dreifacher Überschreitungsbetrag. Antrag mit Einkommensnachweisen bei der Kasse.
Zählt mein Eigenanteil zur Zuzahlungsbefreiung?
Nein. Eigenanteile für Zahnersatz werden bei der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V nicht berücksichtigt. Für Zahnersatz gilt stattdessen die eigene Härtefallregelung.
Darf ich vor der Genehmigung anfangen?
Nein, außer bei akuten Reparaturen. Die Behandlung beginnt, wenn die Kasse den Festzuschuss festgesetzt hat. Planänderungen während der Behandlung müssen erneut eingereicht werden.
Lohnt eine Zahnzusatzversicherung, wenn die Behandlung schon angeraten ist?
In der Regel nicht. Zähne, die bereits als behandlungsbedürftig diagnostiziert sind, sind meist ausgeschlossen oder nur gegen Aufpreis versicherbar.
Kann ich den Eigenanteil von der Steuer absetzen?
Ja, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, soweit er die zumutbare Belastung von 1 bis 7 Prozent Ihrer Einkünfte übersteigt. Erstattungen rechnen Sie gegen.
Quellen
- § 55 SGB V – Leistungsanspruch bei Zahnersatz, Bundesamt für Justiz
- § 22 SGB V – Verhütung von Zahnerkrankungen, Bundesamt für Justiz
- § 87 SGB V – Bundesmantelvertrag, Heil- und Kostenplan, Bundesamt für Justiz
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, BGBl. I 2026 Nr. 228, verkündet 29. Juli 2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/6130: Entwurf eines GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, 26. Mai 2026 (Änderung des § 55 SGB V, Übergangsregelung Abs. 6)
- Bundesministerium für Gesundheit: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Gesetzesdetailseite
- zm – Zahnärztliche Mitteilungen: Festzuschüsse sinken – Krankenkassenreform verteuert Zahnersatz, 20. Juli 2026
- Initiative proDente: Zuschüsse sinken – Vorsorge wird wichtiger, 12. August 2026
- GKV-Spitzenverband: Festzuschussbeträge ab 1. Januar 2026
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Beschluss zur Festzuschuss-Richtlinie, Beträge zum 1. Januar 2026, Beschluss vom 5. Dezember 2025
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Festzuschüsse zum Zahnersatz, Stand 1. Januar 2026
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Bonusheft
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Zahnersatz – von Antrag bis Abrechnung
- Verbraucherzentrale: Mehr Zuschuss beim Zahnersatz, Stand 26. Januar 2026
- Verbraucherzentrale: Härtefallregelung beim Zahnersatz – Wer hat Anspruch?, Stand 27. Januar 2026
- Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 vom 24. November 2025
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, 21. September 2026
- Verbraucherzentrale NRW: Kostenfallen beim Zahnarzt, Stand 5. Dezember 2024
- Verbraucherzentrale: Zahnzusatzversicherung – Risiken und Vorteile, Stand 23. Juli 2026
- Stiftung Warentest: Zahnzusatzversicherungen im Vergleich, 12. August 2026
- § 630c BGB – Informationspflichten beim Behandlungsvertrag, Bundesamt für Justiz
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen, Bundesamt für Justiz
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14 (stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung)
- Bayerische Landeszahnärztekammer und KZV Bayerns: Wie lange sind bewilligte Heil- und Kostenpläne gültig?, BZBplus 9/2024
- Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen: Kronen, Brücken, Implantate – welche Arten von Zahnersatz gibt es?, aktualisiert 13. Mai 2026