Wer einen Behandlungsfehler vermutet, hat drei Wege – und zwei davon kosten nichts. Der erste führt über die Krankenkasse zum Medizinischen Dienst, der zweite über die Krankenkasse zum Mängelgutachten bei Zahnersatz, der dritte zur Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer. Sie werden häufig verwechselt, klären aber ganz unterschiedliche Fragen.
Dieser Artikel erklärt, welcher Weg wofür gedacht ist, welche Fristen gelten und was Sie als Erstes tun sollten. Eine Vorbemerkung in eigener Sache: Wir sind ein Netzwerk von Zahnarztpraxen. Dass wir diesen Artikel schreiben, hat einen einfachen Grund – informierte Patienten und seriöse Praxen haben dasselbe Interesse an klaren Verfahren.
Und eine rechtliche: Dieser Text ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Wer einen konkreten Fall hat, sollte eine der am Ende genannten Beratungsstellen oder eine Fachanwaltskanzlei einschalten.
Was ein Behandlungsfehler ist – und was nicht
Der Maßstab steht in § 630a Abs. 2 BGB: Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen. Ein Behandlungsfehler ist eine Abweichung von diesem Standard.
Entscheidend ist der zweite Teil des Satzes: Geschuldet wird die Behandlung, nicht der Erfolg. Der Behandlungsvertrag ist rechtlich ein Dienstvertrag, kein Werkvertrag. Sie haben Anspruch auf eine fachgerechte Behandlung, nicht auf ein bestimmtes Ergebnis.
Daraus folgt eine Abgrenzung, die viele Streitfälle auflöst:
| Situation | Haftung? |
| Behandlung wich vom fachlichen Standard ab, dadurch ein Schaden | Behandlungsfehler |
| Behandlung war fachgerecht, aber über ein Risiko wurde nicht aufgeklärt | Aufklärungsfehler — eigener Haftungsgrund |
| Ein bekanntes Risiko hat sich verwirklicht, Aufklärung lag vor, Behandlung war fachgerecht | Komplikation, kein Fehler |
| Die Behandlung war fachgerecht, der gewünschte Erfolg trat nicht ein | Kein Haftungsgrund |
| Zahnersatz ist innerhalb von zwei Jahren mangelhaft | Gewährleistung — unabhängig von Verschulden |
Der Aufklärungsfehler verdient eine eigene Erwähnung, weil er oft unterschätzt wird. Ohne wirksame Einwilligung ist ein Eingriff rechtswidrig, auch wenn er fachlich einwandfrei ausgeführt wurde. Und eine Einwilligung ist nach § 630d Abs. 2 BGB nur wirksam, wenn vorher nach § 630e BGB aufgeklärt wurde.
Aufzuklären ist über Art, Umfang, Durchführung, Folgen, Risiken, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten. Dazu gehört ausdrücklich der Hinweis auf Alternativen, wenn mehrere gleichermaßen übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen. In der Zahnmedizin ist das der Normalfall: Krone oder Brücke oder Implantat oder Prothese; Wurzelbehandlung oder Zahn ziehen.
Die Aufklärung muss mündlich erfolgen, durch den Behandelnden oder eine entsprechend befähigte Person, so rechtzeitig, dass Sie wohlüberlegt entscheiden können, und verständlich. Ein Formular, das Sie im Behandlungsstuhl unterschreiben, erfüllt das nicht. Und: Von allem, was Sie im Zusammenhang mit Aufklärung und Einwilligung unterschreiben, müssen Sie eine Abschrift erhalten.
Erst prüfen: Gewährleistung oder Haftung?
Bevor Sie ein Verfahren anstoßen, lohnt diese Unterscheidung – sie ist bei zahnmedizinischen Fällen die wichtigste.
Für Füllungen und Zahnersatz übernimmt der Zahnarzt nach § 136a Abs. 4 SGB V eine zweijährige Gewähr. Innerhalb dieser Zeit werden Erneuerung und Wiederherstellung kostenfrei vorgenommen – und zwar ohne dass jemandem ein Fehler nachgewiesen werden muss. Die Krone passt nicht, also wird sie neu gemacht. Das ist der schnellste und einfachste Weg, und er sollte immer zuerst geprüft werden. Was darunter fällt und was nicht, steht ausführlich in unserem Ratgeber Zahnersatz passt nicht: zwei Jahre Gewähr nach § 136a SGB V.
Die Haftung funktioniert anders: Sie verlangt einen Pflichtverstoß, einen Schaden und einen Zusammenhang zwischen beidem. Dafür gibt es dann aber auch Schadensersatz und Schmerzensgeld, was die Gewähr nicht hergibt. Um diesen Weg geht es im Rest dieses Artikels.
Beide bestehen nebeneinander. § 136a Abs. 4 letzter Satz bestimmt ausdrücklich, dass § 195 BGB – die dreijährige Regelverjährung – unberührt bleibt. Dass die Zweijahresfrist abgelaufen ist, sagt also nichts über zivilrechtliche Ansprüche.
Ein Nebenaspekt, der Patienten manchmal hilft: Ist eine zahnärztliche Leistung völlig unbrauchbar – der Mangel nicht behebbar oder eine Nachbesserung für Sie unzumutbar –, entfällt der Honoraranspruch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs insgesamt. Dass einzelne Implantate als Notlösung weiterverwendet werden, ändert daran nichts.
Schritt eins: die Patientenakte
Ohne Unterlagen kein Verfahren. Deshalb beginnt jeder Weg hier.
§ 630g Abs. 1 BGB gibt Ihnen das Recht, auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige Patientenakte zu nehmen. Sie können Abschriften verlangen, ausdrücklich auch elektronische. Die erste Abschrift ist unentgeltlich – Hintergrund ist die europäische Rechtsprechung zum Datenschutz. Weitere Kopien können kostenpflichtig sein.
Eine Begründung müssen Sie nicht liefern. Die Praxis kann die Einsicht nur verweigern, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen – und muss die Ablehnung begründen.
Eine Frist in Tagen nennt das BGB nicht, nur „unverzüglich“. Über das parallel anwendbare Datenschutzrecht ergibt sich aber eine konkrete Grenze: Auskunft unverzüglich, in jedem Fall innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, bei komplexen Fällen verlängerbar um zwei Monate mit Mitteilung im ersten Monat.
Was in die Akte gehört, steht in § 630f Abs. 2 BGB: Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und ihre Ergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Fordern Sie in der Zahnmedizin ausdrücklich auch die Bildaufnahmen an – Röntgenbilder, Panoramaaufnahme, gegebenenfalls DVT.
Die Praxis muss die Akte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren. Das ist praktisch Ihre Beweisgrenze, auch wenn Ansprüche theoretisch länger bestehen können.
Und ein Hebel, falls die Dokumentation unvollständig ist: Nach § 630h Abs. 3 BGB wird vermutet, dass eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht getroffen wurde, wenn sie nicht dokumentiert ist oder die Akte nicht aufbewahrt wurde. Eine Lücke in der Akte geht also zulasten der Praxis.
Die drei Wege im Überblick
| Krankenkasse und Medizinischer Dienst | Mängelgutachten über die Kasse | Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer |
| Klärt | Fehler, Schaden, Zusammenhang | Planungs- oder Ausführungsmängel am Zahnersatz | Haftungsfragen, Einigung zwischen den Parteien |
| Rechtsgrundlage | § 66 SGB V | Anlage 6 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte | Landesrecht, Schlichtungsordnung der Kammer |
| Wer beantragt | Sie, bei Ihrer Kasse | Sie beschweren sich bei der Kasse, die Kasse beauftragt | Sie oder die Praxis |
| Kosten für Sie | keine | keine | je Bundesland verschieden |
| Zustimmung der Praxis nötig | nein | nein | ja |
| Nur für gesetzlich Versicherte | ja | ja | nein |
| Bindend | nein | nein, kein Verwaltungsakt | nur eine Einigung, die beide annehmen |
Weg 1: Krankenkasse und Medizinischer Dienst
Das ist für gesetzlich Versicherte der naheliegende erste Schritt, und er ist kostenlos.
§ 66 SGB V trägt die Überschrift „Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern“. Die Kassen sollen Versicherte bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen unterstützen, und zwar konkret durch: Prüfung Ihrer Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, Anforderung weiterer Unterlagen bei den Behandelnden – nur mit Ihrer Einwilligung –, Veranlassung einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und eine abschließende Gesamtbewertung.
Beim Medizinischen Dienst prüft eine Fachärztin oder ein Facharzt anhand der Patientenakte und eines Gedächtnisprotokolls von Ihnen, unter Heranziehung von Leitlinien und Fachliteratur, in drei Schritten: Lag ein Fehler vor – war die Behandlung also nicht sorgfältig, richtig oder zeitgerecht? Ist ein Schaden entstanden? Und besteht ein Zusammenhang zwischen beidem?
Die Begutachtung ist für Versicherte kostenlos. Sie erhalten das Gutachten selbst und können danach mit der Kasse das weitere Vorgehen besprechen. Es kann auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens erstellt werden.
Zur Dauer machen die Veröffentlichungen des Medizinischen Dienstes keine Angabe, deshalb nennen wir hier keine Zahl.
Weg 2: Mängelgutachten bei Zahnersatz
Dieser Weg ist zahnmedizinisch spezifisch und wird oft mit Weg 1 oder 3 verwechselt.
Im vertragszahnärztlichen Gutachterwesen prüft ein Gutachter bereits ausgeführte prothetische Arbeiten auf Planungs- und Ausführungsmängel. Vereinbart ist das nur für Zahnersatz und Zahnkronen – für Füllungen ist kein Gutachterverfahren vorgesehen.
Der Ablauf: Sie beschweren sich nach dem Einsetzen bei Ihrer Krankenkasse. Die Kasse beauftragt den Gutachter, nicht Sie – Sie können das Gutachten nicht selbst in Auftrag geben. Der Gutachter untersucht Sie in der Regel persönlich; die behandelnde Praxis darf dabei sein und muss Heil- und Kostenplan sowie Rechnungsunterlagen bereitstellen.
Die Fristen: Die Mängelrüge muss innerhalb von 24 Monaten nach dem Einsetzen erfolgen, bei andersartigen Versorgungen und Mischfällen innerhalb von 36 Monaten. Der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung, die Kasse entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang. Gegen das Gutachten kann die Praxis innerhalb eines Monats bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Einspruch einlegen; dann folgt ein Obergutachten.
Für Sie ist das Verfahren kostenfrei. Das Ergebnis erfahren Sie von Ihrer Krankenkasse, nicht vom Gutachter – auch die Feststellung, dass keine Mängel vorliegen.
Die wichtige Grenze: Diese Gutachten dürfen keine Aussagen zu Schadensersatz, Nachbesserungsrechten, Rückzahlungen oder Verschulden treffen. Rechtsfragen beurteilen die Krankenkasse, die Kassenzahnärztliche Vereinigung oder das Gericht. Das Mängelgutachten klärt also die sozialrechtliche Mängelfrage – es ist kein Haftungsgutachten und kein Weg zu Schmerzensgeld.
Weg 3: Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer
Hier geht es um Haftung. Zuständig ist die Kammer des Bundeslands, in dem die Behandlung stattgefunden hat. Es gibt 17 Landeszahnärztekammern – Nordrhein-Westfalen ist in Nordrhein und Westfalen-Lippe geteilt.
Ein wichtiger Hinweis zur Zuständigkeit: Die bekannten Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Ärztekammern sind für Ärztinnen und Ärzte zuständig, nicht für Zahnärzte. Bei einem zahnmedizinischen Fall gehen Sie zur Zahnärztekammer.
Besetzt sind die Stellen meist mit einem Vorsitzenden, oft mit Befähigung zum Richteramt, und zwei Beisitzern, in der Regel Zahnärztinnen und Zahnärzten. Patientenvertreter gehören üblicherweise nicht dazu – das sollten Sie bei der Einordnung des Ergebnisses wissen.
Entscheidende Voraussetzung: Beide Seiten müssen zustimmen. Anders als vor Gericht gibt es keine Entscheidung gegen den Willen einer Partei. Eine erzielte Einigung ist dann aber verbindlich. Ist bereits Klage erhoben, ist ein Schlichtungsverfahren nicht mehr möglich.
Ein praktischer Vorteil: Während des Verfahrens ist die Verjährung gehemmt – die Frist läuft also nicht weiter.
Bei den Kosten unterscheiden sich die Kammern erheblich. Nach einer Übersicht der Verbraucherzentrale war das Verfahren in zehn Kammerbereichen gebührenfrei und in sechs kostenpflichtig, mit Beträgen zwischen 100 und 400 Euro, teils pro Partei und teils zuzüglich Gutachterkosten. Diese Übersicht hat den Stand Januar 2022 – fragen Sie die aktuellen Gebühren bei Ihrer Kammer ab, bevor Sie einen Antrag stellen. Auch die Antragsform unterscheidet sich je Land. Gebührenfrei heißt zudem nur, dass das Verfahren selbst nichts kostet; Anwalt und Anfahrt zahlen Sie selbst, und Gutachten zum Nachweis eines Behandlungsfehlers übernehmen die Schlichtungsstellen in der Regel nicht.
Beweislast: wer muss was zeigen
Das ist der Punkt, an dem viele Verfahren entschieden werden, und die verbreitete Vorstellung ist falsch: § 630h BGB kehrt die Beweislast nicht pauschal um.
Die Grundregel bleibt, dass Sie als Patient den Fehler, den Schaden und den Zusammenhang zwischen beidem beweisen müssen. Der Zusammenhang ist dabei nach Einschätzung des Patientenbeauftragten der Bundesregierung oft die größte Hürde.
§ 630h enthält dazu fünf Ausnahmen:
- Voll beherrschbares Risiko (Abs. 1). Verwirklicht sich ein allgemeines Behandlungsrisiko, das für die Behandlungsseite voll beherrschbar war, wird ein Fehler vermutet. Zahnmedizinisch typisch: Hygiene, Gerätesicherheit, ein abgebrochenes oder verschlucktes Instrument, eine Verwechslung.
- Aufklärung und Einwilligung (Abs. 2). Hier liegt die Beweislast beim Behandelnden: Er muss beweisen, dass er eine Einwilligung eingeholt und ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Er kann sich allerdings darauf berufen, dass Sie auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätten.
- Dokumentationsmangel (Abs. 3). Nicht dokumentiert bedeutet: Es wird vermutet, dass die Maßnahme nicht erfolgt ist.
- Fehlende Befähigung (Abs. 4). War die behandelnde Person für diese Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass das ursächlich war.
- Grober Behandlungsfehler (Abs. 5). Liegt ein grober Fehler vor, der geeignet ist, eine Verletzung der eingetretenen Art herbeizuführen, wird die Ursächlichkeit vermutet. Das gilt auch, wenn ein medizinisch gebotener Befund nicht rechtzeitig erhoben wurde.
Dass der Patientenbeauftragte fordert, das Beweismaß für den Zusammenhang abzusenken, ist eine politische Forderung – nicht geltendes Recht.
Fristen: drei Jahre, aber gerechnet ab wann?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Der Beginn ist das Entscheidende: Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten haben müssen.
Ein Beispiel: Sie erfahren im März 2026 von einem möglichen Fehler. Die Frist beginnt am 31. Dezember 2026 und läuft bis zum 31. Dezember 2029.
Bei Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit gilt zusätzlich eine absolute Höchstfrist: 30 Jahre ab der Handlung, unabhängig von Kenntnis. Praktisch begrenzt allerdings die zehnjährige Aufbewahrungsfrist für die Patientenakte, was sich nach langer Zeit noch beweisen lässt.
Gehemmt – also angehalten – wird die Verjährung unter anderem durch: Verhandlungen mit der Praxis oder ihrem Haftpflichtversicherer, wobei die Verjährung frühestens drei Monate nach Ende der Verhandlungen eintritt; einen Antrag bei einer Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit der Gegenseite betrieben wird; einen Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren; Klage oder Mahnbescheid; und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.
Wenn es zum Gericht geht
Zwei Instrumente sollten Sie kennen, bevor Sie klagen.
Das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO sichert Beweise, bevor sie verloren gehen. Das ist in der Zahnmedizin besonders relevant: Mangelhafter Zahnersatz, der entfernt und ersetzt wird, ist als Beweismittel weg. Nach § 485 Abs. 2 ZPO können Sie auch ohne laufenden Rechtsstreit eine schriftliche Begutachtung beantragen, wenn Sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Zustands einer Person oder Sache, der Ursache eines Schadens oder Mangels oder des Aufwands für seine Beseitigung haben. Das rechtliche Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung einen Rechtsstreit vermeiden kann. Ein so erhobener Beweis steht später der Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.
Daraus folgt eine praktische Empfehlung, die sich niemand gern anhört: Lassen Sie mangelhaften Zahnersatz nicht sofort bei einer anderen Praxis ersetzen, wenn Sie Ansprüche geltend machen wollen. Sprechen Sie vorher über Beweissicherung. Bei Schmerzen oder einer Infektion hat natürlich die Behandlung Vorrang – dann dokumentieren Sie so gut es geht.
Prozesskostenhilfe gibt es nach § 114 ZPO auf Antrag, wenn Sie die Kosten nicht oder nur in Raten aufbringen können, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag hemmt zugleich die Verjährung.
Zur Dauer und zu typischen Streitwerten von Zivilprozessen in Arzthaftungssachen haben wir keine belastbaren Zahlen gefunden und nennen daher keine. Was sich sagen lässt: Die außergerichtlichen Verfahren der Kammern dauern nach Angaben der Bundesärztekammer – für den ärztlichen Bereich – durchschnittlich etwa 15 Monate und damit kürzer als ein Gerichtsverfahren.
Wie häufig Vorwürfe bestätigt werden
Die Jahresstatistik des Medizinischen Dienstes für 2025 erfasst 11.735 begutachtete Vorwürfe über alle Fachgebiete. In 3.503 Fällen – 29,9 Prozent – wurde ein Behandlungsfehler festgestellt, in 2.700 Fällen auch ein Zusammenhang zum Schaden.
Für die Zahnmedizin:
| Fachgebiet | Vorwürfe | Festgestellte Fehler | Quote |
| Zahnmedizin | 890 | 334 | 37,5 % |
| Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie | 124 | 41 | 33,1 % |
| Oralchirurgie | 63 | 23 | 36,5 % |
| Kieferorthopädie | 90 | 20 | 22,2 % |
| Alle Fachgebiete | 11.735 | 3.503 | 29,9 % |
Nach Diagnosegruppen lagen die höchsten Fehlerquoten bei sonstigen Krankheiten der Zähne (43,9 Prozent von 164 Fällen), bei Krankheiten des Zahnmarks und der Zahnwurzel (37,6 Prozent von 255 Fällen) und bei Zahnfleisch- und Parodontalerkrankungen (37,1 Prozent von 89 Fällen). Die häufigste einzelne Maßnahme unter den festgestellten Fehlern war die Wurzelkanalbehandlung beziehungsweise Wurzelspitzenresektion.
Eine methodische Einschränkung nennt die Statistik selbst: Die Daten sind nicht repräsentativ für Behandlungsfehler in Deutschland, und die Quoten lassen keine Rückschlüsse auf die Sicherheit eines Fachgebiets zu. Wo mehr Vorwürfe erhoben werden, werden auch mehr bestätigt – das sagt nichts über das Risiko einer einzelnen Behandlung.
Was Sie als Erstes tun sollten
Der Medizinische Dienst empfiehlt fünf Schritte:
- Gedächtnisprotokoll schreiben. Zeitlicher Ablauf, Beschwerden, Beteiligte, mögliche Zeugen, was vorher aufgeklärt wurde, welche Gespräche es über den Schaden gab. Machen Sie das früh, solange die Erinnerung frisch ist.
- Behandlungsunterlagen beschaffen. Karteikarten, Befunde, Bildaufnahmen, Arztbriefe. Sie haben das Recht, alles einzusehen, und die erste Kopie ist kostenlos.
- Von der Schweigepflicht entbinden, damit die Krankenkasse Unterlagen anfordern kann. Vordrucke gibt es bei der Kasse.
- Krankenkasse kontaktieren. Sie ist nach § 66 SGB V zur Unterstützung verpflichtet und beauftragt in der Regel den Medizinischen Dienst.
- Gutachten erhalten und danach mit der Kasse das weitere Vorgehen besprechen.
Ein Schritt davor lohnt sich fast immer: das Gespräch mit der Praxis. Nach § 630c Abs. 2 S. 2 BGB muss die Behandlungsseite Sie auf Nachfrage über erkennbare Behandlungsfehler informieren. Viele Fälle lösen sich an dieser Stelle – durch Nachbesserung, durch Erklärung, manchmal durch das Eingeständnis, dass etwas schiefgelaufen ist. Was dabei gesagt wird, darf übrigens nur in Straf- und Bußgeldverfahren nicht verwertet werden, im Zivilprozess schon.
Wenn es Ihnen vor allem um eine fachliche Einschätzung geht, ob die geplante oder erfolgte Behandlung richtig war, ist auch eine zahnärztliche Zweitmeinung ein guter erster Schritt.
Wo Sie kostenlose Beratung bekommen
Patientenberatung der Zahnärzte. Die fachlich einschlägigste Stelle für zahnmedizinische Fragen, betrieben von den Landeszahnärztekammern und den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Kostenlos, bundesweit, telefonisch auch anonym; an manchen Stellen auch schriftlich oder persönlich nach Terminvereinbarung. Offen für gesetzlich und privat Versicherte. Eine Einschränkung müssen Sie kennen: Eine juristische Beratung findet dort nicht statt.
Unabhängige Patientenberatung Deutschland. Seit 2024 eine Stiftung nach § 65b SGB V, kostenlos und anonym, offen für alle – gesetzlich, privat oder nicht versichert. Behandlungsfehler sind ausdrücklich ein Beratungsthema. Kostenfreies Beratungstelefon: 0800 011 77 22, dazu eine schriftliche Beratung über ein Online-Portal und Beratungsstellen in sechzehn Städten. Zur Einordnung: Die Stiftung hat deutlich geringere Kapazität als die frühere Organisation – rund 40.000 Beratungen im ersten Jahr gegenüber etwa 124.000 im Jahr 2022. Rufen Sie früh an.
Verbraucherzentralen führen eine Übersicht der Schlichtungsstellen mit Kontakten, und eine Fachanwaltskanzlei für Medizinrecht ist der richtige Ansprechpartner, sobald es um Bezifferung von Ansprüchen und um Fristen geht.
Häufige Fragen
Mein Zahnersatz passt nicht. Ist das ein Behandlungsfehler?
Nicht unbedingt – und für Sie ist das die bessere Nachricht. Innerhalb von zwei Jahren greift die gesetzliche Gewähr: Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz und Kronen sind kostenfrei, ohne dass jemandem ein Fehler nachgewiesen werden muss. Sprechen Sie zuerst die Praxis an, danach gegebenenfalls Ihre Krankenkasse wegen eines Mängelgutachtens.
Was kostet mich das Ganze?
Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und das Mängelgutachten über die Krankenkasse sind für gesetzlich Versicherte kostenfrei. Bei den Schlichtungsstellen der Zahnärztekammern hängt es vom Bundesland ab – von gebührenfrei bis mehrere Hundert Euro. Anwalt, Porto und Fahrtkosten tragen Sie in allen Verfahren selbst.
Muss der Zahnarzt dem Verfahren zustimmen?
Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst und beim Mängelgutachten über die Kasse nicht. Bei der Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer ja – dort müssen beide Seiten einverstanden sein.
Ich bin privat versichert. Welche Wege habe ich?
Der Weg über die gesetzliche Krankenkasse und den Medizinischen Dienst steht Ihnen nicht offen, ebenso das vertragszahnärztliche Mängelgutachten. Es bleiben die Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer, die Patientenberatung der Zahnärzte, die Unabhängige Patientenberatung und der Rechtsweg. Ihre private Krankenversicherung prüft Rechnungen ohnehin und kann bei Auffälligkeiten ein Ansprechpartner sein.
Wie lange habe ich Zeit?
Drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von dem möglichen Fehler erfahren haben oder hätten erfahren müssen. Für Gesundheitsschäden gilt eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren. Bei Mängeln am Zahnersatz ist die Mängelrüge gegenüber der Kasse dagegen schon nach 24 Monaten verfristet, bei andersartigen Versorgungen nach 36.
Die Praxis gibt mir meine Akte nicht. Was nun?
Fordern Sie sie schriftlich an, mit Fristsetzung, und verweisen Sie auf § 630g BGB. Eine Ablehnung muss begründet werden und ist nur bei erheblichen therapeutischen Gründen oder erheblichen Rechten Dritter zulässig. Wird die Akte nicht herausgegeben oder fehlt die Dokumentation einer wesentlichen Maßnahme, wirkt das zu Ihren Gunsten: Es wird dann vermutet, dass die Maßnahme nicht erfolgt ist. Für die Durchsetzung helfen die Patientenberatungsstellen oder eine Anwaltskanzlei.
Kann ich das Honorar zurückfordern?
Unter Umständen ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt der Honoraranspruch insgesamt, wenn die zahnärztliche Leistung völlig unbrauchbar ist – der Mangel also nicht behebbar oder eine Nachbesserung für Sie unzumutbar ist. Ist die Leistung fehlerhaft, aber nicht völlig unbrauchbar, kann ein Schadensersatzanspruch für die Nachbehandlung bestehen, der mit dem Honorar verrechnet wird.
Soll ich den Zahn gleich bei einer anderen Praxis richten lassen?
Bei Schmerzen oder Infektion hat die Behandlung Vorrang. Wenn es Zeit lässt und Sie Ansprüche prüfen wollen, sichern Sie vorher Beweise – über ein selbständiges Beweisverfahren oder in Abstimmung mit einer Beratungsstelle. Entfernter Zahnersatz ist als Beweismittel verloren.
Bringt die Schlichtungsstelle überhaupt etwas, wenn sie nicht bindend entscheidet?
Eine erzielte Einigung ist verbindlich; nur zustande kommt sie eben nur mit beiden Seiten. Im ärztlichen Bereich akzeptieren nach Angaben der Bundesärztekammer über 85 Prozent der Beteiligten das Ergebnis, sodass kein Gerichtsverfahren folgt. Vergleichbare Zahlen für die zahnärztlichen Schlichtungsstellen liegen uns nicht vor. Ein handfester Vorteil: Während des Verfahrens ist die Verjährung gehemmt.
Mein Zahnarzt hat nicht über Alternativen gesprochen. Reicht das für einen Anspruch?
Möglich. Fehlt die Aufklärung über gleichermaßen indizierte Alternativen mit wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen, kann die Einwilligung unwirksam und der Eingriff damit rechtswidrig sein – auch bei fachlich einwandfreier Ausführung. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Aufklärung liegt bei der Behandlungsseite. Allerdings kann sie einwenden, dass Sie auch bei vollständiger Aufklärung zugestimmt hätten.
Quellen
- § 630a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag, Bundesamt für Justiz
- § 630c BGB – Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflichten
- § 630d BGB – Einwilligung
- § 630e BGB – Aufklärungspflichten
- § 630f BGB – Dokumentation der Behandlung
- § 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte
- § 630h BGB – Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist
- § 199 BGB – Beginn der Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
- § 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
- § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 66 SGB V – Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern
- § 275 SGB V – Begutachtung und Beratung
- § 136a SGB V – Qualitätssicherung (Absatz 4: zweijährige Gewähr für Füllungen und Zahnersatz)
- § 65b SGB V – Förderung der Unabhängigen Patientenberatung
- § 485 ZPO – Selbständiges Beweisverfahren, Zulässigkeit
- § 493 ZPO – Benutzung im Prozess
- § 114 ZPO – Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
- Medizinischer Dienst Bund: Behandlungsfehlergutachten der Medizinischen Dienste, Stand 20. August 2026
- Medizinischer Dienst Bund und Medizinischer Dienst Bayern: Behandlungsfehler-Begutachtung, Jahresstatistik 2025, Stand August 2026
- Medizinischer Dienst Bund: Begutachtung bei vermuteten Behandlungsfehlern – was Versicherte wissen sollten, Oktober 2025
- Medizinischer Dienst Bund: Fragen und Antworten zur Begutachtung von Behandlungsfehlern, Stand August 2026
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Vertragszahnärztliches Gutachterwesen, Köln, Oktober 2018
- KZBV und GKV-Spitzenverband: Anlage 6 zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte, Stand 1. Januar 2025
- Verbraucherzentrale: Schlichtungsstellen der Landeszahnärztekammern, Stand 28. Januar 2022
- Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung: Die Patientenrechte, Stand 1. Januar 2025
- Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland: Beratungsangebote und Kontakt, Stand 31. Juli 2026
- Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Die Patientenberatung der Zahnärzte
- Bundesärztekammer: Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen – das Verfahren (zuständig für ärztliche, nicht zahnärztliche Fälle)
- Kols K, Langenberg U, Wüller M: Außergerichtliche Streitbeilegung in Arzthaftungssachen, Bundesärztekammer
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. September 2018, III ZR 294/16 (Honoraranspruch bei unbrauchbarer zahnärztlicher Leistung), BGHZ 219, 298
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. März 2011, VI ZR 133/10 (zahnärztlicher Behandlungsfehler als vertragswidriges Verhalten), NJW 2011, 1674
- Landeszahnärztekammer Thüringen: Formblatt Schlichtungsantrag (Beispiel für Verfahrensvoraussetzungen und Gebühren einer Kammer)