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Zahnbehandlung für Geflüchtete: Was das AsylbLG abdeckt

Welche Zahnbehandlung Geflüchteten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zusteht, was sich nach 36 Monaten ändert, wie Gesundheitskarte und Behandlungsschein funktionieren und wie Verständigung gelingt.

Geflüchtete, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, haben Anspruch auf die erforderliche zahnärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Zahnersatz gibt es nur, wenn er im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist, weitere Leistungen können über § 6 AsylbLG bewilligt werden. Nach 36 Monaten Aufenthalt gelten in der Regel Leistungen, die weitgehend denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

Vor einiger Zeit saß eine junge Frau mit dicker Wange in unserem Wartezimmer. Sie hatte seit Wochen Schmerzen, war aber nicht gekommen, weil sie dachte, sie dürfe ohne Krankenkassenkarte nicht zum Zahnarzt. Ihr Behandlungsschein lag die ganze Zeit in einer Mappe in der Unterkunft.

Solche Missverständnisse sind häufig. Die Regeln sind tatsächlich kompliziert, und sie unterscheiden sich je nach Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer und Bundesland. Dieser Ratgeber erklärt, was gilt, und richtet sich an Geflüchtete ebenso wie an Angehörige, Ehrenamtliche und Beratungsstellen.

Inhalt

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Warum haben viele Geflüchtete bei der Ankunft Zahnprobleme?

Auf der Flucht und oft schon Jahre davor ist eine regelmäßige zahnärztliche Versorgung kaum möglich. Zahnbürste und Zahnpasta fehlen, Kontrollen fallen aus, kleine Löcher werden unbemerkt größer. Das hat nichts mit mangelnder Sorgfalt zu tun, sondern mit den Umständen.

Eine bundesweite Untersuchung aus den Jahren 2016 und 2017 hat 544 Geflüchtete in zehn Erstaufnahmeeinrichtungen zahnärztlich untersucht. Bei den Erwachsenen zwischen 35 und 44 Jahren war die Zahl der kariösen, gefüllten oder fehlenden Zähne ähnlich wie in der deutschen Bevölkerung. Der Unterschied lag bei der Behandlung: Geflüchtete hatten im Schnitt etwa drei unversorgte kariöse Zähne, in der deutschen Vergleichsgruppe war es ein halber. Besonders betroffen waren Kinder. Von den Sechs- bis Siebenjährigen hatten nur 7 Prozent ein kariesfreies Milchgebiss, bei deutschen Erstklässlern waren es gut 56 Prozent.

Unbehandelte Karies kann zu Entzündungen, Abszessen und starken Schmerzen führen. Woran Sie einen Notfall erkennen, lesen Sie im Beitrag Wann zum Zahnarzt? Warnsignale und Notfall-Check.

Welche Zahnbehandlung steht Geflüchteten nach § 4 AsylbLG zu?

Wer eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung hat oder aus anderen im Gesetz genannten Gründen Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, erhält in den ersten 36 Monaten sogenannte Grundleistungen. Für die Gesundheit regelt das § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG: „Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren.“

In aller Regel heißt das: Schmerzen, Entzündungen, ein abgebrochener Zahn, eine notwendige Füllung oder eine Wurzelbehandlung, die einen akuten Zustand behebt, sind abgedeckt. Außerdem nennt das Gesetz in Satz 2 medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen.

Für Zahnersatz gilt eine enge Grenze. § 4 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG lautet: „Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.“ Eine Krone, Brücke oder Prothese ist also nicht ausgeschlossen, muss aber medizinisch begründet werden, etwa wenn ohne sie das Kauen nicht mehr möglich ist. Die zuständige Behörde muss nach § 4 Abs. 3 die Versorgung sicherstellen. Für die Begründung ist ein Heil- und Kostenplan der Praxis hilfreich.

Was regelt § 6 AsylbLG für zusätzliche Leistungen?

§ 6 Abs. 1 AsylbLG öffnet die Tür für Leistungen, die über akute Behandlung hinausgehen. Sie können gewährt werden, wenn sie im Einzelfall „zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich“ oder „zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten“ sind. Das ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, deshalb sollten Sie solche Leistungen beantragen. Für Kinder kann das etwa eine weitergehende Kariesbehandlung oder Vorbeugung betreffen.

§ 6 Abs. 2 enthält eine besondere Regel für Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, die besondere Bedürfnisse haben. Das Gesetz nennt beispielhaft unbegleitete Minderjährige und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen von Gewalt erlitten haben. Ihnen „wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt“. Hier besteht also ein Anspruch und nicht nur eine Möglichkeit.

Lassen Sie sich bei Anträgen nach § 6 von einer Flüchtlings- oder Migrationsberatungsstelle unterstützen. Eine kurze schriftliche Begründung der Zahnarztpraxis, warum die Behandlung jetzt nötig ist, hilft der Behörde bei der Entscheidung.

Was ändert sich nach 36 Monaten Aufenthalt?

Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte, die sich „seit 36 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten“ und die Dauer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, sogenannte Analogleistungen entsprechend der Sozialhilfe. Die Wartezeit betrug früher 18 Monate. Sie wurde mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz zum 27. Februar 2024 auf 36 Monate verlängert. Viele Informationsblätter nennen noch die alte Frist.

Für die Gesundheitsversorgung ist dann § 264 Abs. 2 SGB V wichtig: Die Krankenkasse übernimmt die Krankenbehandlung, und die Betroffenen erhalten eine elektronische Gesundheitskarte. Der Leistungsumfang entspricht dann weitgehend dem gesetzlich Versicherter, einschließlich der Regeln zu Zuzahlungen und Belastungsgrenzen. Beim Zahnersatz kann es im Einzelfall Einschränkungen geben, das klärt die Praxis vorab mit der Kasse. Wie die Kasse Zahnersatz grundsätzlich bezuschusst, erklärt der Beitrag Festzuschuss beim Zahnersatz.

Wer als Flüchtling anerkannt wird oder einen anderen längerfristigen Aufenthaltstitel erhält, fällt in der Regel aus dem AsylbLG heraus. Wer dann Grundsicherungsgeld vom Jobcenter bezieht, ist nach § 5 SGB V gesetzlich krankenversichert, ebenso wer sozialversicherungspflichtig arbeitet. Für Menschen aus der Ukraine gelten je nach Aufenthaltstitel und Einreisedatum eigene Regeln. Fragen Sie im Zweifel beim Sozialamt oder Jobcenter nach.

Gesundheitskarte oder Behandlungsschein: Wie ist es in Ihrem Bundesland geregelt?

Ob Geflüchtete in den ersten 36 Monaten eine Gesundheitskarte bekommen, entscheidet jedes Land selbst. § 264 Abs. 1 SGB V erlaubt den Ländern, die Krankenkassen mit der Versorgung zu beauftragen, und „die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden“. Eine bundesweite Pflicht gibt es nicht. Der Leistungsumfang bleibt dabei derselbe, nämlich der nach §§ 4 und 6 AsylbLG. Die Karte erleichtert nur den Weg in die Praxis.

Nach einer Übersicht des Deutschen Kinderhilfswerks mit Stand Juli 2025 ist die Gesundheitskarte für Asylsuchende in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen landesweit eingeführt. In Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gibt es sie nur in einem Teil der Städte und Landkreise. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, dem Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt gibt es sie bislang nicht, mit Ausnahme der Stadt Dresden. Da sich das ändern kann, fragen Sie bei Ihrem Sozialamt nach dem aktuellen Stand.

Ohne Karte stellt das Sozialamt einen Behandlungsschein aus. Holen Sie ihn möglichst vor dem Termin ab. Bei starken Schmerzen, Fieber oder einer Schwellung sollten Sie aber nicht warten. Rufen Sie die Praxis an, schildern Sie die Situation und sagen Sie dazu, dass Sie noch keinen Schein haben. Informieren Sie dann so bald wie möglich das Sozialamt.

Wichtig:

Bringen Sie zum ersten Termin Ihre Gesundheitskarte oder den Behandlungsschein, ein Ausweisdokument, eine Liste Ihrer Medikamente und vorhandene Befunde oder Röntgenbilder mit. Sagen Sie bei der Terminvereinbarung, welche Sprache Sie sprechen. Dann kann die Praxis sich vorbereiten, etwa mit übersetzten Anamnesebögen oder einer sprachkundigen Begleitung.

Wie gelingt die Verständigung in der Zahnarztpraxis?

Eine Behandlung kann nur gut werden, wenn Sie verstehen, was geplant ist, und zustimmen können. Nach § 630e BGB muss die Aufklärung für Sie verständlich sein. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages weisen darauf hin, dass dafür nicht immer ein professioneller Dolmetscher nötig ist. Auch eine sprachkundige Person aus dem Umfeld kann ausreichen, solange die Übersetzung zuverlässig ist.

Die Kosten für Dolmetscher übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung nicht, dafür gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Bei Leistungen nach dem AsylbLG können Sprachmittlungskosten im Einzelfall übernommen werden. Der Antrag sollte vor der Behandlung beim Sozialamt gestellt werden. Bitten Sie möglichst nicht Ihre Kinder, beim Zahnarzt zu übersetzen. Für Kinder ist das eine große Last, und bei medizinischen Begriffen gehen leicht wichtige Details verloren. Viele Praxen arbeiten zusätzlich mit Bildern, Modellen oder Übersetzungs-Apps.

Was können Sie selbst für Ihre Zähne tun?

Zweimal täglich Zähneputzen mit einer fluoridhaltigen Zahnpasta ist der wirksamste Schutz, den Sie selbst in der Hand haben. Warum Fluorid so wichtig ist, lesen Sie im Beitrag Fluorid: wirksamer Kariesschutz. Für Kinder gibt es eigene Empfehlungen zur Menge der Zahnpasta. Süße Getränke über den Tag verteilt schaden den Zähnen besonders, Wasser und ungesüßter Tee sind die bessere Wahl.

Manche Menschen haben nach Gewalt oder Flucht Angst vor medizinischen Behandlungen. Das Liegen auf dem Stuhl, eine Hand im Mund oder grelles Licht können belastende Erinnerungen wecken. Sagen Sie dem Praxisteam, wenn Ihnen etwas schwerfällt. Vereinbaren Sie ein Handzeichen für eine Pause. Hilfreiche Strategien finden Sie im Beitrag Angst vorm Zahnarzt: Was wirklich hilft. Wenn die Belastung auch im Alltag groß ist, können psychosoziale Zentren für Geflüchtete oder Ihre Hausarztpraxis weiterhelfen.

Eine Praxis in Ihrer Nähe finden Sie über die Zahnarztsuche. Fragen Sie bei der Terminbuchung ruhig nach, ob die Praxis Behandlungsscheine annimmt und welche Sprachen im Team gesprochen werden.

Häufige Fragen

Bekomme ich als Asylbewerber eine Zahnbehandlung, obwohl ich keine Krankenkasse habe?

Ja. Nach § 4 AsylbLG haben Sie Anspruch auf die erforderliche zahnärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Je nach Bundesland bekommen Sie dafür eine Gesundheitskarte oder einen Behandlungsschein vom Sozialamt. Bei starken Schmerzen oder einer Schwellung sollten Sie trotzdem sofort eine Praxis anrufen.

Zahlt das Sozialamt Zahnersatz für Geflüchtete?

Nur wenn er im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist, so steht es in § 4 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG. Die Praxis muss das begründen, und die Behörde entscheidet. Nach 36 Monaten Aufenthalt übernimmt in der Regel die Krankenkasse die Behandlung weitgehend wie bei gesetzlich Versicherten.

Gilt noch die 18-Monats-Frist für volle Leistungen?

Nein. Seit dem 27. Februar 2024 beträgt die Wartezeit nach § 2 AsylbLG 36 Monate. Wer die 18 Monate schon vorher erfüllt hatte, fällt unter eine Übergangsregelung. Danach übernimmt die Krankenkasse die Behandlung, und es gibt eine Gesundheitskarte.

Wer bezahlt einen Dolmetscher beim Zahnarzt?

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Dolmetscherkosten nicht. Bei Leistungen nach dem AsylbLG können sie im Einzelfall vom Sozialamt übernommen werden, der Antrag sollte vor der Behandlung gestellt werden. Für die Aufklärung kann auch eine zuverlässige sprachkundige Person aus Ihrem Umfeld ausreichen.

Bekommen Kinder von Geflüchteten mehr Leistungen?

Nach § 6 AsylbLG können zusätzliche Leistungen gewährt werden, wenn sie zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind. Das muss im Einzelfall beantragt werden. Eine Beratungsstelle und eine kurze Begründung der Zahnarztpraxis helfen dabei.

Hinweis: Dieser zahnmedizinische Artikel soll das Verständnis und Wissen über allgemeine Mundgesundheitsthemen fördern. Er ist kein Ersatz für professionelle Beratung, Diagnose oder Behandlung. Lassen Sie sich bei Fragen zu einer Erkrankung oder Behandlung immer von Ihrem Zahnarzt oder einem anderen qualifizierten Gesundheitsdienstleister beraten.

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