Zahn beim Unfall abgebrochen oder ausgeschlagen? Wann die Unfallkasse, die Haftpflicht des Verursachers oder die Krankenkasse zahlt und was Sie sofort tun sollten.
Kurz gesagt: Wer zahlt, hängt davon ab, wo und wie der Unfall passiert ist. Bei Unfällen in Kita, Schule, Ausbildung, bei der Arbeit und auf dem Weg dorthin ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Sie trägt die notwendige Behandlung einschließlich Zahnersatz und bleibt das auch für Spätfolgen. Hat jemand anderes den Unfall verschuldet, haftet er für den Schaden, meist über seine Haftpflichtversicherung. Bei einem Freizeitunfall ohne Verursacher zahlt die Krankenkasse wie üblich, beim Zahnersatz also den Festzuschuss. Wichtig ist, den Unfall sofort zu melden und alles gut zu dokumentieren.
Ein Sturz mit dem Fahrrad, ein Ball auf dem Schulhof, ein Zusammenstoß beim Fußball: Zahnunfälle passieren schnell und treffen meist die Frontzähne. Die Behandlung kann teuer werden, vor allem wenn ein Zahn verloren geht und Jahre später ein Implantat nötig wird. Umso wichtiger ist es, von Anfang an zu wissen, wer zuständig ist.
Zuerst: den Zahn retten
Fassen Sie einen ausgeschlagenen Zahn nur an der Krone an, nie an der Wurzel, und waschen oder wischen Sie ihn nicht ab. Am besten kommt er in eine Zahnrettungsbox, die es in Apotheken gibt und die viele Schulen und Sportvereine vorrätig haben. Ist keine zur Hand, eignet sich kalte H-Milch oder Frischhaltefolie, auf keinen Fall Wasser und nicht trocken in ein Taschentuch. Abgebrochene Stücke nehmen Sie ebenfalls mit. Dann so schnell wie möglich zum Zahnarzt, idealerweise innerhalb einer Stunde.
Wer in welcher Situation zahlt
| Situation | Zuständig |
| Unfall in Kita, Schule, Hochschule oder auf dem Weg dorthin | gesetzliche Unfallversicherung (Unfallkasse) |
| Arbeitsunfall oder Unfall auf dem Arbeitsweg | Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse |
| Ein anderer hat den Unfall verursacht | der Verursacher, meist über seine Haftpflichtversicherung |
| Freizeitunfall ohne Verursacher | Krankenkasse nach den üblichen Regeln |
| zusätzlich, je nach Vertrag | private Unfall- oder Zahnzusatzversicherung |
Unfall in Kita oder Schule
Kinder in Tageseinrichtungen, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (§ 2 SGB VII). Das gilt für den Unterricht, die Pausen, Ausflüge und Schulveranstaltungen und für den direkten Weg dorthin und zurück. Die Unfallversicherung ist nicht an die Festzuschüsse der Krankenkasse gebunden. Ihr Ziel ist es, den Zustand vor dem Unfall so gut wie möglich wiederherzustellen.
Gerade bei Kindern ist das wichtig. Geht ein bleibender Zahn verloren, kann die endgültige Versorgung, etwa mit einem Implantat, oft erst nach Abschluss des Wachstums erfolgen. Auch diese späten Kosten sind Unfallfolgen. Achten Sie deshalb darauf, dass die Schule oder Kita eine Unfallanzeige erstellt, und sagen Sie in der Zahnarztpraxis ausdrücklich, dass es ein Schul- oder Kitaunfall war. Die Praxis rechnet dann direkt mit der Unfallkasse ab. Melden Sie auch kleine Zahnunfälle. Ein angeschlagener Zahn kann Jahre später absterben, und dann ist die Meldung von damals Gold wert. Bewahren Sie alle Unterlagen dauerhaft auf.
Arbeits- und Wegeunfall
Bei einem Unfall bei der Arbeit oder auf dem direkten Weg dorthin gilt dasselbe Prinzip. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse Ihres Arbeitgebers. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber, damit er den Unfall meldet, und weisen Sie beim Zahnarzt auf den Arbeitsunfall hin.
Wenn jemand anderes schuld ist
Hat ein anderer den Unfall verursacht, etwa ein Autofahrer, ein Radfahrer oder ein Hundehalter, muss er für den Schaden aufkommen (§ 823 BGB, bei Tieren § 833 BGB). In der Praxis zahlt meist seine Haftpflichtversicherung. Ersetzt werden auch die Kosten, die die Krankenkasse nicht übernimmt, also zum Beispiel der Eigenanteil beim Zahnersatz. Unter Umständen kommt ein Schmerzensgeld hinzu.
Notieren Sie Namen, Anschrift und Versicherung des Verursachers sowie Zeugen und machen Sie Fotos. Teilen Sie Ihrer Krankenkasse mit, dass ein Dritter den Unfall verursacht hat, sie holt sich ihre Kosten dann selbst zurück. Vom Zahnarzt bekommen Sie einen Befund mit Behandlungsplan, den Sie an die gegnerische Versicherung schicken. Gibt es Streit über die Höhe, kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein.
Bei Kindern ist zu beachten, dass Kinder unter sieben Jahren grundsätzlich nicht haften und bei Unfällen mit einem Kraftfahrzeug oder einer Bahn bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr nur bei Vorsatz (§ 828 BGB). Ob Eltern wegen einer verletzten Aufsichtspflicht haften, hängt vom Einzelfall ab.
Freizeitunfall ohne Verursacher
Stürzen Sie beim Joggen oder zu Hause und niemand sonst ist beteiligt, zahlt die Krankenkasse wie bei jeder anderen Behandlung. Füllungen, Wurzelbehandlungen und das Schienen eines gelockerten Zahns sind Kassenleistung. Beim Zahnersatz gibt es den Festzuschuss, der Rest ist Eigenanteil. Eine private Unfall- oder Zahnzusatzversicherung kann diesen Eigenanteil übernehmen, wenn der Vertrag das vorsieht. Schauen Sie in Ihre Unterlagen.
Spätfolgen im Blick behalten
Ein Zahn, der beim Unfall nur angeschlagen wurde, kann sich Monate oder Jahre später verfärben, absterben oder entzünden. Lassen Sie ihn regelmäßig kontrollieren und weisen Sie bei späteren Behandlungen auf den Unfall hin. Eine Partnerpraxis für die Erstversorgung oder die Kontrolle finden Sie über die DentNet-Zahnarztsuche.
Häufige Fragen
Zahlt die Unfallkasse auch ein Implantat?
Wenn es medizinisch die geeignete Versorgung ist, in der Regel ja. Sie ist nicht an die Festzuschüsse der Krankenkasse gebunden.
Mein Kind hat sich in der Pause einen Zahn abgebrochen. Was muss ich tun?
Mit dem Kind zum Zahnarzt, dort den Schulunfall angeben und bei der Schule nachfragen, ob die Unfallanzeige erstellt wurde.
Was ist mit Unfällen im Sportverein?
Sie gelten nicht als Schulunfall. Zahlen kann je nach Fall die Krankenkasse, eine private Unfallversicherung oder eine Sportversicherung des Vereins.
Wie lange kann ich Ansprüche gegen den Verursacher geltend machen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und vom Verursacher erfahren haben (§§ 195, 199 BGB). Bei absehbaren Spätfolgen ist eine frühzeitige rechtliche Beratung sinnvoll.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.
Quellen