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Implantate als Kassenleistung: die Ausnahmeindikationen

Wann zahlt die gesetzliche Krankenkasse Implantate komplett? Die Ausnahmeindikationen nach Tumor, Unfall oder bei Fehlbildungen und wie Sie den Antrag stellen.

Kurz gesagt: Implantate sind grundsätzlich keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse. Nur in seltenen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat, übernimmt die Kasse die Implantate und den Zahnersatz darauf. Dazu gehören größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, etwa nach Tumoroperationen oder Unfällen, angeborene Fehlbildungen, eine angeborene Nichtanlage sehr vieler Zähne, extreme Mundtrockenheit nach Tumorbehandlung und nicht steuerbare Muskelfehlfunktionen im Gesicht. Die Kasse muss vorher zustimmen und holt dafür meist ein Gutachten ein.

Für die allermeisten Kassenpatienten läuft es beim Implantat so: Die Kasse zahlt denselben Festzuschuss wie für eine Brücke oder Prothese, die Implantate selbst sind Privatsache. Wie sich die Kosten zusammensetzen, erklären wir im Beitrag Was kostet ein Zahnimplantat?. Es gibt aber Situationen, in denen das anders ist. Um die geht es hier.

Die rechtliche Grundlage

Nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V gehören implantologische Leistungen nicht zur zahnärztlichen Behandlung, die die Kasse übernimmt. Ausgenommen sind seltene, vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle. Die Kasse übernimmt dann die Implantate und die Suprakonstruktion, also Krone, Brücke oder Prothese auf den Implantaten, als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung. Welche Fälle das sind, regelt die Behandlungsrichtlinie des G-BA abschließend.

Die Ausnahmeindikationen

AusnahmeindikationBeispiele
Größere Kiefer- oder Gesichtsdefektenach Tumoroperationen, schweren Kieferentzündungen, Operationen großer Zysten, Operationen bei Knochenerkrankungen oder nach Unfällen
Angeborene Fehlbildungen des Kieferszum Beispiel Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten oder ektodermale Dysplasien
Dauerhaft bestehende extreme Mundtrockenheitinsbesondere als Folge einer Tumorbehandlung
Generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnenwenn von Geburt an sehr viele Zähne fehlen
Nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereichzum Beispiel Spastiken, bei denen eine Prothese keinen Halt findet

Hinzu kommt eine weitere Bedingung: Eine herkömmliche Versorgung ohne Implantate muss in diesen Fällen nicht möglich sein. Das Bundessozialgericht hat 2021 außerdem betont, dass die Behandlung über die bloße Wiederherstellung der Kaufunktion hinausgehen muss (Az. B 1 KR 8/21 R). Gemeint ist eine Gesamtbehandlung, etwa der Wiederaufbau nach einer Tumoroperation.

Was nicht darunter fällt

Ein einzelner fehlender Zahn ist keine Ausnahmeindikation, auch nicht im sichtbaren Bereich. Dasselbe gilt für Knochenschwund im zahnlosen Kiefer, wenn er nicht auf eine der genannten Ursachen zurückgeht, für eine schlecht haltende Prothese, für Zahnverlust durch Parodontitis oder Karies und für den verständlichen Wunsch nach festen Zähnen. In all diesen Fällen bleibt es beim Festzuschuss für die Regelversorgung, der aber auch angerechnet wird, wenn Sie sich für Implantate entscheiden.

Geht ein Zahn bei einem Unfall verloren, kann allerdings eine andere Stelle zahlen, etwa die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Schul- oder Arbeitsunfall oder die Haftpflicht eines Verursachers. Mehr dazu im Beitrag Zahnverlust durch Unfall: wer zahlt?.

So läuft der Antrag

Der Zahnarzt oder der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg erstellt einen Behandlungsplan und begründet darin die Ausnahmeindikation. Legen Sie alles bei, was den Fall belegt: Arztbriefe, OP-Berichte, Befunde der Tumorbehandlung oder genetische Befunde. Der Antrag muss vor Beginn der Behandlung bei der Kasse liegen. Eine nachträgliche Übernahme ist in der Regel ausgeschlossen. Die Kasse lässt den Fall üblicherweise von einem Gutachter prüfen.

Für die Entscheidung gelten gesetzliche Fristen (§ 13 Abs. 3a SGB V): grundsätzlich drei Wochen, mit Gutachten fünf Wochen, im zahnärztlichen Gutachterverfahren sechs Wochen. Kann die Kasse eine Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das rechtzeitig mit Begründung mitteilen. Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Bei Unklarheiten lohnt sich eine Beratung, zum Beispiel bei der Unabhängigen Patientenberatung oder der Patientenberatung Ihrer Zahnärztekammer.

Sprechen Sie das Thema am besten früh an, idealerweise schon während einer Tumorbehandlung oder vor einer geplanten Kieferoperation. Für die Planung finden Sie über die DentNet-Zahnarztsuche eine Partnerpraxis mit Schwerpunkt Implantologie.

Häufige Fragen

Zahlt die Kasse Implantate bei Diabetes oder Osteoporose?

Nein. Diese Erkrankungen allein sind keine Ausnahmeindikation.

Und nach einem Unfall?

Ein größerer Kieferdefekt nach einem Unfall kann eine Ausnahmeindikation sein. Bei einem einfachen Zahnverlust durch einen Unfall ist das meist nicht so. Dann zahlt häufig eine andere Stelle, zum Beispiel die Unfallversicherung.

Bekomme ich nach einer Bestrahlung automatisch Implantate?

Nein. Es kommt darauf an, ob eine dauerhafte extreme Mundtrockenheit oder ein größerer Defekt vorliegt und eine Prothese nicht möglich ist. Nach einer Bestrahlung ist eine Implantation zudem medizinisch anspruchsvoller. Mehr im Beitrag Strahlentherapie im Kopf-Hals-Bereich.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob eine Ausnahmeindikation vorliegt, entscheidet die Krankenkasse. Stand: Oktober 2026.

Quellen

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