Innerhalb der EU sowie in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen gilt über die EU-Patientenrichtlinie grundsätzlich: Sie können den Festzuschuss erhalten, der Ihnen auch in Deutschland zustünde. Für die Schweiz kann im Ergebnis Ähnliches gelten, allerdings auf Grundlage separater bilateraler Abkommen zur sozialen Sicherheit zwischen der EU und der Schweiz und nicht der EU-Patientenrichtlinie selbst — die genaue Handhabung sollten Sie vorab mit Ihrer Krankenkasse klären. Er richtet sich nach Ihrem Befund und Ihrem Bonusheft — nicht danach, wo behandelt wird. Wie das System funktioniert, steht unter Festzuschuss.
Zwei Punkte sind dabei entscheidend:
Der Heil- und Kostenplan muss vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Kasse eingereicht und genehmigt werden. Das gilt im Ausland genauso wie im Inland. Wer erst nach der Behandlung einreicht, riskiert, den Zuschuss ganz oder teilweise zu verlieren.
Sie treten in Vorleistung. Die ausländische Praxis rechnet nicht mit Ihrer Kasse ab. Sie zahlen den vollen Betrag und reichen die Rechnung anschließend ein. Für die Erstattung brauchen Sie eine detaillierte, den deutschen Anforderungen entsprechende Rechnung — eine pauschale Quittung reicht in der Regel nicht.
Außerhalb dieses Länderkreises, etwa in der Türkei, gelten andere Regeln. Eine Erstattung ist dort deutlich eingeschränkter bis ausgeschlossen. Klären Sie das vorab schriftlich mit Ihrer Kasse.