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GOZ-Steigerungssatz: was die Schwellenwerte bedeuten

Der Steigerungssatz ist der Multiplikator, mit dem zahnärztliche Privatleistungen berechnet werden. Die GOZ sieht dafür mehrere Stufen vor: einen Regelbereich, der ohne besondere Begründung zulässig ist, und einen mittleren Bereich, in dem die Praxis schriftlich und einzelfallbezogen begründen muss, warum sie höher liegt. Oberhalb des oberen Schwellenwerts ist eine Berechnung nur mit einer vorab getroffenen schriftlichen Honorarvereinbarung möglich.

Inhalt

    Damit ist der Faktor eine der zentralen variablen Größen auf einer Zahnarztrechnung — und deshalb eine Spalte, auf die sich jede Prüfung konzentrieren sollte.

    Wie sich der Betrag errechnet

    Jede Leistung der Gebührenordnung für Zahnärzte hat eine feste Punktzahl. Diese wird mit einem gesetzlich festgelegten Punktwert multipliziert. Das Ergebnis ist der einfache Satz. Erst der Steigerungsfaktor bringt Bewegung hinein: Punktzahl × Punktwert × Steigerungsfaktor = Rechnungsbetrag

    Punktzahl und Punktwert stehen fest und sind für alle Praxen identisch. Wenn zwei Rechnungen für dieselbe Leistung unterschiedlich hoch ausfallen, liegt das am Faktor — nicht an einem „teureren" Zahnarzt im landläufigen Sinn.

    Wie eine Rechnungszeile insgesamt aufgebaut ist, erklärt der Beitrag Zahnarztrechnung verstehen.

    Die drei Stufen

    BereichVoraussetzungWas das für Sie bedeutet
    unterer Regelbereichkeine besondere Begründung nötigRegelfall, gilt als angemessen für durchschnittlichen Aufwand
    mittlerer Bereichschriftliche, einzelfallbezogene Begründungzulässig, aber überprüfbar
    oberer Bereichschriftliche Honorarvereinbarung vor der Behandlungohne diese Vereinbarung in der Regel nicht berechenbar

    Die Regelspanne (unterer Bereich)

    Der untere Schwellenwert der GOZ gilt als Richtwert für eine durchschnittlich aufwendige Leistung. Innerhalb dieses Regelbereichs soll die Praxis nach Schwierigkeit und Zeitaufwand differenzieren — in der Praxis wird häufig pauschal der Regelwert angesetzt. Das ist grundsätzlich zulässig und nicht ungewöhnlich; im Zweifel gibt Ihnen die Praxis oder Ihre Zahnärztekammer Auskunft.

    Der mittlere Bereich: die Begründungspflicht

    Wird ein höherer Faktor angesetzt, muss die Rechnung eine schriftliche Begründung enthalten. Diese muss sich auf Ihren konkreten Fall beziehen — auf Besonderheiten der Behandlung, überdurchschnittlichen Zeitaufwand oder erschwerende anatomische Verhältnisse.

    Nicht ausreichend sind formelhafte Standardsätze, die auf jeden Patienten passen würden. Eine Begründung wie „erhöhter Zeitaufwand" ohne jeden Bezug zum Einzelfall erfüllt den Zweck der Vorschrift nicht. Sie dürfen nachfragen, worin die Besonderheit bestand.

    Der obere Bereich: die Honorarvereinbarung

    Oberhalb des oberen GOZ-Schwellenwerts ist eine Berechnung nur zulässig, wenn Sie vorher eine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen haben. Diese muss vor der Behandlung geschlossen werden, die betroffenen Leistungen und den vereinbarten Faktor benennen.

    Eine solche Vereinbarung nachträglich zu unterschreiben, wenn die Behandlung längst erfolgt ist, ist nicht der vorgesehene Weg. Verwandt, aber nicht identisch ist die Mehrkostenvereinbarung, die den Umfang der Leistungen betrifft und nicht deren Faktor.

    Ein Rechenbeispiel

    Dieselbe Leistung, drei Faktoren — die Unterschiede sind erheblich:

    Faktorrelativer BetragVoraussetzung
    1,0-fachBasiswerteinfacher Satz
    mittlerer Bereichüber dem Basiswertschriftliche Einzelfallbegründung erforderlich
    oberer Schwellenwertdeutlich über dem Basiswertnur mit vorheriger schriftlicher Honorarvereinbarung

    Vom unteren zum oberen Schwellenwert kann der Rechnungsbetrag bei identischer Behandlung, identischem Material und identischem Ergebnis spürbar steigen. Genau deshalb ist die Begründungspflicht keine Formalie, sondern der eigentliche Schutzmechanismus der Gebührenordnung.

    Warum Erstattungsstellen oft kürzen

    Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen Faktorbegründungen systematisch. Häufig erstatten sie zunächst nur bis zum unteren Regelwert und fordern für den darüber liegenden Teil eine Begründung nach.

    Das bedeutet nicht automatisch, dass die Rechnung falsch ist. Es bedeutet, dass die Begründung den Prüfmaßstab der Erstattungsstelle nicht erfüllt hat. In dieser Situation hilft es, die Praxis um eine ergänzende, konkretere Begründung zu bitten — häufig lässt sich die Erstattung dann nachträglich durchsetzen.

    Wie Privatversicherte im Zahnbereich generell abrechnen, beschreibt der Beitrag zur privaten Krankenversicherung.

    Was Sie konkret tun können

    Vor der Behandlung: Fragen Sie bei umfangreicheren Privatleistungen nach dem geplanten Faktor. Ein seriöser Kostenvoranschlag nennt ihn. Wie Sie zwei Angebote fair vergleichen, steht unter Kostenvoranschlag prüfen.

    Nach der Rechnung: Prüfen Sie, ob für jeden Faktor oberhalb des Regelbereichs eine individuelle Begründung vorliegt. Fehlt sie, bitten Sie schriftlich um Nachreichung.

    Bei Zweifeln: Die Zahnärztekammern unterhalten Schlichtungsstellen, die Rechnungen überprüfen. Privatversicherte können zusätzlich ihre Versicherung einschalten.

    Grundsätzlich: Ein höherer Faktor ist kein Fehlverhalten. Anspruchsvolle Behandlungen rechtfertigen ihn. Was Sie erwarten dürfen, ist Nachvollziehbarkeit — nicht ein niedriger Satz.

    Was der Faktor über die Behandlung aussagt

    Wenig. Der Steigerungssatz beschreibt den Aufwand einer einzelnen Leistung, nicht die Qualität der Praxis. Eine Praxis, die durchgehend den Regelwert abrechnet, arbeitet nicht schlechter als eine, die häufiger einen höheren Faktor ansetzt — und umgekehrt.

    Aussagekräftiger für Ihre Entscheidung ist, ob Behandlungsalternativen erklärt wurden, ob der Heil- und Kostenplan die Regelversorgung sauber ausweist und ob Sie Zeit für Ihre Entscheidung bekommen haben. Der Faktor gehört geprüft, taugt aber nicht als Auswahlkriterium für eine Praxis.

    Wie es weitergeht

    Für kommende Behandlungen gilt: Lassen Sie sich Privatleistungen samt geplantem Faktor vorab schriftlich geben. Das ist Ihr gutes Recht und für die Praxis Routine. Eine Praxis in Ihrer Nähe, bei der Sie Krankenkasse und Behandlung direkt bei der Terminbuchung auswählen, finden Sie über die Zahnarztsuche.

    Häufige Fragen

    Was bedeutet der Regelhöchstsatz beim Steigerungsfaktor?

    Das ist der in der GOZ festgelegte Schwellenwert für eine durchschnittlich aufwendige Leistung. Bis zu diesem Faktor darf ohne besondere Begründung abgerechnet werden.

    Wann darf mein Zahnarzt einen höheren Faktor berechnen?

    Im mittleren Bereich zwischen dem Regel- und dem oberen Schwellenwert ist eine schriftliche, auf Ihren Einzelfall bezogene Begründung erforderlich — etwa besondere Schwierigkeit oder erhöhter Zeitaufwand.

    Was gilt oberhalb des oberen Schwellenwerts?

    Darüber ist eine Berechnung nur mit einer vor der Behandlung geschlossenen schriftlichen Honorarvereinbarung zulässig, die Leistung und Faktor benennt.

    Ist eine Standardbegründung ausreichend?

    Die Begründung soll den konkreten Fall beschreiben. Formelhafte Sätze, die auf jeden Patienten passen, erfüllen den Zweck der Vorschrift nicht — Sie dürfen nachfragen.

    Warum erstattet meine Versicherung nur bis zum Regelwert?

    Erstattungsstellen prüfen Begründungen nach eigenem Maßstab und kürzen im Zweifel. Eine ergänzende, konkretere Begründung der Praxis führt oft zur Nacherstattung.

    Kann ich den Faktor verhandeln?

    Vor der Behandlung ist ein Gespräch über den geplanten Faktor möglich, insbesondere bei umfangreichen Privatleistungen. Nachträglich ist der Spielraum gering.

    Gilt die GOZ auch für gesetzlich Versicherte?

    Ja, für alle privat vereinbarten Zusatzleistungen. Kassenleistungen werden dagegen nach dem BEMA abgerechnet — siehe BEMA und GOZ.

    Ist ein hoher Faktor ein Zeichen für schlechte Praxis?

    Nein. Der Faktor beschreibt den Aufwand einer Leistung, nicht die Qualität. Entscheidend ist, dass er nachvollziehbar begründet ist.

    Wer prüft eine strittige Faktorbegründung?

    Zunächst die Praxis selbst auf Nachfrage. Kommt keine Klärung zustande, überprüfen die Schlichtungsstellen der Zahnärztekammern die Rechnung.

    Wird der Punktwert regelmäßig angepasst?

    Der Punktwert ist in der Gebührenordnung festgelegt. Änderungen erfolgen durch den Verordnungsgeber, nicht durch die einzelne Praxis.

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