Welche zusätzlichen Kassenleistungen Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung beim Zahnarzt haben: Vorsorge nach § 22a, Hausbesuch, Narkose und Fahrtkosten.
Kurz gesagt: Menschen mit Pflegegrad oder mit Eingliederungshilfe haben seit Juli 2018 Anspruch auf zusätzliche zahnärztliche Vorsorge nach § 22a SGB V. Dazu gehören eine Erhebung der Mundgesundheit, ein persönlicher Plan für die Mund- und Prothesenpflege, eine Anleitung für Betroffene und Pflegepersonen und die Entfernung von Zahnstein, jeweils einmal im Kalenderhalbjahr. Zahnärzte können auch zu Hause oder im Pflegeheim behandeln. Ist eine Behandlung im Wachzustand nicht möglich, übernimmt die Kasse eine medizinisch notwendige Behandlung in Narkose. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch die Fahrten zur Praxis bezahlt.
Wer pflegebedürftig ist oder mit einer Behinderung lebt, kann die eigenen Zähne oft nicht mehr selbst gut pflegen oder kommt nur mit Mühe in eine Praxis. Dabei ist ein gesunder Mund gerade dann wichtig, auch um Entzündungen und Lungenentzündungen vorzubeugen. Viele Angehörige wissen nicht, welche Leistungen es gibt. Praktische Pflegetipps finden Sie im Beitrag Mundgesundheit und Zahnpflege bei Pflegebedürftigen.
Wer Anspruch hat
Die zusätzlichen Leistungen nach § 22a SGB V stehen gesetzlich Versicherten zu, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten. Ob jemand zu Hause, in einer Wohneinrichtung oder im Pflegeheim lebt, spielt keine Rolle.
Die zusätzlichen Vorsorgeleistungen
| Leistung | Worum es geht |
| Mundgesundheitsstatus | Untersuchung von Zähnen, Zahnfleisch, Schleimhaut und Zahnersatz |
| Mundgesundheitsplan | persönlicher Plan für die Mund- und Prothesenpflege, auch für Angehörige und Pflegekräfte |
| Mundgesundheitsaufklärung | Anleitung zur Pflege für Betroffene und Pflegepersonen |
| Entfernung harter Beläge | Zahnsteinentfernung |
Diese Leistungen gibt es jeweils einmal im Kalenderhalbjahr, zusätzlich zu den normalen Kontrolluntersuchungen. Ist die versicherte Person einverstanden, werden Angehörige oder Pflegekräfte einbezogen und bekommen den Pflegeplan ausgehändigt.
Behandlung zu Hause oder im Heim
Ist der Weg in die Praxis nicht möglich, kann der Zahnarzt einen Hausbesuch machen. Besuch und die dazugehörigen Zuschläge für die aufsuchende Betreuung werden von der Kasse getragen. Viele Pflegeheime haben außerdem Kooperationsverträge mit Zahnarztpraxen, die regelmäßig ins Haus kommen. Fragen Sie in der Einrichtung danach.
Zu Hause oder im Heim ist allerdings nicht alles machbar. Üblich sind Untersuchung, Mundpflege, Zahnsteinentfernung, kleine Reparaturen und Anpassungen an Prothesen und die Behandlung von Druckstellen. Füllungen, Wurzelbehandlungen oder neuer Zahnersatz brauchen meist die Ausstattung einer Praxis.
Behandlung in Narkose
Manche Menschen können eine Zahnbehandlung im Wachzustand nicht mitmachen, etwa bei einer schweren geistigen Behinderung, einer fortgeschrittenen Demenz oder starken, nicht steuerbaren Bewegungen. Dann übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die medizinisch notwendige Behandlung in Narkose. Oft werden mehrere Behandlungsschritte in einer Narkose zusammengefasst. Angeboten wird das von spezialisierten Praxen, Kliniken für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Universitätszahnkliniken. Die Wartezeiten können lang sein, melden Sie sich deshalb früh. Mehr dazu im Beitrag Vollnarkose beim Zahnarzt: wann die Kasse zahlt.
Fahrtkosten
Die Kasse übernimmt Fahrten zur ambulanten Zahnbehandlung, zum Beispiel mit dem Taxi, für Menschen mit den Merkzeichen aG, Bl oder H, mit Pflegegrad 4 oder 5 und mit Pflegegrad 3 bei dauerhaft eingeschränkter Mobilität. Der Zahnarzt stellt die Verordnung aus. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro pro Fahrt. Wer von Zuzahlungen befreit ist, zahlt nichts.
Zahnersatz und Parodontitis
Beim Zahnersatz gelten die üblichen Regeln mit Festzuschuss. Bei geringem Einkommen, zum Beispiel beim Bezug von Grundsicherung, greift oft die Härtefallregelung, dann übernimmt die Kasse die Regelversorgung vollständig. Mehr im Beitrag Härtefallregelung. Auch für die Behandlung einer Parodontitis gibt es für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung angepasste Regeln, weil der übliche Ablauf mit mehreren Terminen für sie oft nicht passt. Fragen Sie in der Praxis danach.
Was Angehörige tun können
Sprechen Sie die Praxis ausdrücklich auf die Leistungen nach § 22a an und bringen Sie den Bescheid über den Pflegegrad, den Medikationsplan und wichtige Befunde mit. Lassen Sie sich die Mund- und Prothesenpflege zeigen. Im Pflegeheim lohnt es sich, Prothesen mit dem Namen kennzeichnen zu lassen, damit sie nicht verwechselt werden. Und achten Sie auf Warnzeichen: Wer plötzlich das Essen verweigert, beim Essen unruhig wird oder aus dem Mund riecht, hat womöglich Zahnprobleme, die er selbst nicht mehr äußern kann.
Eine Partnerpraxis in Ihrer Nähe finden Sie über die DentNet-Zahnarztsuche. Worauf Sie bei der Barrierefreiheit achten sollten, lesen Sie im Beitrag Barrierefreier Zahnarzt.
Häufige Fragen
Muss ich die Leistungen nach § 22a beantragen?
Nein. Die Praxis erbringt sie direkt, wenn ein Pflegegrad oder Eingliederungshilfe vorliegt. Bringen Sie einen Nachweis mit, etwa den Bescheid der Pflegekasse.
Kostet der Hausbesuch etwas?
Besuch und Zuschläge trägt die Kasse. Für die Behandlung selbst gelten die üblichen Regeln, beim Zahnersatz also der Eigenanteil.
Wer entscheidet über eine Narkose?
Zahnarzt und Narkosearzt gemeinsam, nach Aufklärung und Einwilligung der Person oder ihrer rechtlichen Betreuung.
Gilt das auch für Kinder mit Behinderung?
Ja, wenn ein Pflegegrad oder Eingliederungshilfe vorliegt. Zusätzlich gelten die üblichen Vorsorgeleistungen für Kinder.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Einzelheiten klären Sie bitte mit der Praxis und Ihrer Krankenkasse. Stand: Oktober 2026.
Quellen