THIS IS THE PAGE RENDERED

Zahnersatz passt nicht: zwei Jahre Gewähr nach § 136a SGB V

Neuer Zahnersatz sollte passen. Wenn eine Krone drückt, eine Brücke sich löst oder eine Prothese kurz nach dem Einsetzen bricht, haben gesetzlich Versicherte einen klaren Anspruch: zwei Jahre Gewähr nach § 136a Abs. 4 SGB V. Hier steht, was darunter fällt, was nicht und wie Sie vorgehen.

Inhalt

    Was das Gesetz regelt

    § 136a Abs. 4 SGB V legt fest, dass der Zahnarzt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr übernimmt. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in dieser Zeit kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband.

    Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Zahnersatz eingegliedert wurde.

    Was typischerweise darunter fällt

    • Eine Krone oder Brücke löst sich, obwohl sie fachgerecht hätte halten müssen.
    • Eine Prothese bricht ohne äußere Einwirkung.
    • Ränder schließen nicht dicht, es entstehen Spalten.
    • Der Biss stimmt nicht und lässt sich nicht durch einfaches Einschleifen korrigieren.

    Entscheidend ist, dass der Mangel auf einer nicht ordnungsgemäßen Versorgung beruht.

    Was meist nicht darunter fällt

    • Schäden durch einen Sturz oder Unfall
    • Veränderungen, die nicht am Zahnersatz liegen, etwa neue Karies an einem Nachbarzahn oder Knochenabbau unter einer Prothese
    • Folgen, wenn empfohlene Kontrollen oder Pflege versäumt wurden

    Die Grenze ist im Einzelfall nicht immer eindeutig. Lassen Sie den Befund deshalb immer in der Praxis beurteilen, statt selbst zu entscheiden.

    So machen Sie Ihren Anspruch geltend

    1. Zeitnah in der Praxis melden, in der der Zahnersatz eingesetzt wurde. Schildern Sie das Problem und seit wann es besteht.
    2. Der Praxis Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Viele Probleme lassen sich durch Einschleifen, Neubefestigung oder eine Reparatur lösen.
    3. Dokumentieren: Datum der Eingliederung, Termine, Beschwerden und Fotos von sichtbaren Schäden.
    4. Bei Uneinigkeit die Krankenkasse einschalten. Sie kann ein Mängelgutachten im zahnärztlichen Gutachterverfahren veranlassen.

    Was gilt, wenn der Zahnersatz im Ausland gefertigt wurde?

    Die Gewähr gilt unabhängig davon, wo der Zahnersatz hergestellt wurde. Ihr Ansprechpartner ist immer die Praxis in Deutschland, die ihn eingesetzt hat. Sie klärt Nachbesserung oder Neuanfertigung mit ihrem Labor. Mehr dazu im Beitrag Auslandszahnersatz.

    Anders ist es, wenn Sie sich im Ausland haben behandeln lassen. Zahnärzte in Deutschland sind nicht verpflichtet, fremden Zahnersatz kostenfrei nachzubessern, siehe Zahnersatz im Ausland.

    Gewähr, Garantie und Behandlungsfehler

    Die gesetzliche Gewähr gilt für die vertragszahnärztliche Versorgung gesetzlich Versicherter. Manche Praxen und Labore geben zusätzlich freiwillige Garantien, deren Bedingungen schriftlich vorliegen sollten. Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers sind davon unabhängig und können auch nach Ablauf der zwei Jahre bestehen. Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler beraten die Patientenberatungsstellen der Zahnärztekammern und die Krankenkassen.

    Wie es weitergeht

    Probleme mit neuem Zahnersatz sollten Sie nicht aussitzen. Melden Sie sich frühzeitig in Ihrer Praxis.

    Eine Praxis in Ihrer Nähe finden Sie über die Zahnarztsuche. Krankenkasse und gewünschte Behandlung wählen Sie direkt bei der Online-Terminbuchung aus.

    Häufige Fragen

    Wie lange habe ich Gewähr auf Zahnersatz?

    Zwei Jahre ab dem Tag der Eingliederung. Das regelt § 136a Abs. 4 SGB V für gesetzlich Versicherte.

    Muss der Zahnarzt eine Krone kostenlos neu machen?

    Wenn innerhalb von zwei Jahren ein Mangel auftritt, der auf einer nicht ordnungsgemäßen Versorgung beruht, sind Erneuerung und Wiederherstellung grundsätzlich kostenfrei.

    Gilt die Gewähr auch bei einem Sturz?

    In der Regel nicht. Schäden durch äußere Einwirkung wie einen Sturz oder Unfall sind kein Mangel der Versorgung.

    Was tue ich, wenn sich Praxis und ich nicht einigen?

    Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Sie kann ein Mängelgutachten im zahnärztlichen Gutachterverfahren veranlassen.

    Gilt die Gewähr auch für Zahnersatz aus dem Ausland?

    Ja, wenn er von Ihrer Praxis in Deutschland eingesetzt wurde. Sie bleibt Ihr Ansprechpartner, egal wo gefertigt wurde.

    dentnet.de als bevorzugte Quelle bei Google

    Wenn Sie bei Google suchen, zeigt die Schlagzeilen-Box aktuelle Themen aus ausgewählten Quellen. Legen Sie DentNet als Ihre bevorzugte Quelle fest – dann erhalten Sie dort regelmäßig unsere geprüften, verlässlichen Fachinhalte.

    Jetzt DentNet als Quelle einstellen

    Verantwortlich: (Geschäftsführer – Strategie & Unternehmensentwicklung, Imex Dental)
    Fachlich geprüft durch: Zahntechnikermeister Uwe Landsberger

    Imex Dental steht für präzisen Zahnersatz, meisterliche Zahntechnik und digitale Fertigungsprozesse.