§ 136a Abs. 4 SGB V legt fest, dass der Zahnarzt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr übernimmt. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in dieser Zeit kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Zahnersatz eingegliedert wurde.