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Die Mehrkostenvereinbarung beim Zahnarzt

Eine Mehrkostenvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Praxis und Patient über Leistungen, die über die Kassenleistung hinausgehen. Sie muss vor der Behandlung geschlossen werden und die zusätzlichen Leistungen samt Kosten konkret benennen. Ohne eine solche Vereinbarung sind Mehrkosten in der Regel nicht berechenbar.

Inhalt

    Das Formular liegt oft am Ende eines Beratungsgesprächs auf dem Tisch, wenn man wenig Lust hat, Kleingedrucktes zu lesen. Trotzdem lohnt es sich, es genau durchzugehen.

    Wann sie überhaupt gebraucht wird

    Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung. Möchten Sie mehr, entstehen Mehrkosten, und für diese braucht die Praxis eine schriftliche Grundlage.

    Typische Anlässe:

    • Höherwertiges Material: etwa eine Vollkeramikkrone statt der Vollgusskrone im Seitenzahnbereich
    • Zusätzliche Verfahren: zum Beispiel die Behandlung unter dem Mikroskop oder eine aufwendigere Aufbereitung
    • Ästhetische Zusatzleistungen: Verblendungen an Stellen, an denen sie nicht zur Regelversorgung zählen
    • Verfahren außerhalb des Leistungskatalogs: dazu mehr im Beitrag zu IGeL-Leistungen

    Wenn Sie die Regelversorgung wählen, brauchen Sie keine Mehrkostenvereinbarung. Dann greift der Festzuschuss, und es entstehen keine Mehrkosten im rechtlichen Sinn.

    Was drinstehen muss

    In einer belastbaren Vereinbarung stehen vier Angaben:

    AngabeWarum sie wichtig ist
    Welche Leistung genau erbracht wirddas Wort „Zusatzleistungen“ allein reicht als Beschreibung nicht
    Welche Kassenleistung stattdessen möglich wärenur so erkennen Sie, worauf Sie verzichten
    Welche Kosten entstehen, nach Positionen aufgeschlüsselteine Endsumme ohne Aufschlüsselung ist nicht prüfbar
    Datum und Unterschrift beider Seiten, vor der Behandlungnachträglich unterschriebene Vereinbarungen sind angreifbar

    Bei Zahnersatz gehört diese Information ohnehin in den Heil- und Kostenplan, der Regelversorgung und gewählte Versorgung getrennt ausweist.

    Woran Sie eine schwache Vereinbarung erkennen

    An diesen Punkten erkennen Sie, dass eine Vereinbarung zu ungenau ist:

    • Pauschale Formulierungen: Steht dort sinngemäß „Ich wünsche eine höherwertige Versorgung und trage die Mehrkosten“, ohne dass Leistung und Betrag benannt sind, ist das keine belastbare Grundlage.
    • Fehlende Alternative: Wenn nicht erkennbar ist, welche Kassenleistung möglich gewesen wäre, fehlt Ihnen der Maßstab für die Entscheidung.
    • Keine Beträge: Ohne konkrete Zahlen tragen Sie das Kostenrisiko allein.
    • Unterschrift am Behandlungstag: Das macht die Vereinbarung rechtlich nicht automatisch unwirksam. Wer schon im Behandlungsstuhl sitzt, entscheidet aber kaum frei.
    • Sammelvereinbarung für künftige Leistungen: Eine Vereinbarung soll sich auf eine konkrete Behandlung beziehen und nicht auf unbestimmte spätere Leistungen.

    Ihre Rechte vor der Unterschrift

    Sie dürfen das Formular mitnehmen und in Ruhe lesen. Sie dürfen nachfragen, was die einzelnen Positionen bedeuten, und eine Zweitmeinung einholen, bevor Sie unterschreiben. Außerdem dürfen Sie die Regelversorgung wählen, ohne das zu begründen.

    Nichts davon ist unhöflich. Bei einer Versorgung, die viele Jahre halten soll und einen vierstelligen Betrag kosten kann, ist es angemessen.

    Wenn Sie Zusatzleistungen ablehnen, darf Ihnen deshalb keine notwendige Behandlung verweigert werden. Die Regelversorgung steht Ihnen zu.

    Der häufigste Konfliktpunkt

    Gestritten wird selten über die Höhe der Mehrkosten. Meist geht es darum, ob eine Leistung überhaupt eine Zusatzleistung war oder ob sie zur Kassenleistung gehört hätte.

    Lassen Sie sich deshalb immer sagen, welche Kassenleistung an derselben Stelle möglich gewesen wäre. Erst mit diesem Vergleich können Sie die Mehrkosten beurteilen. Weicht die Praxis der Frage aus, sollten Sie nachhaken.

    Den Unterschied zwischen den beiden Abrechnungssystemen erklärt der Beitrag „BEMA und GOZ“. Wie sich der Faktor auf Privatleistungen auswirkt, steht im Beitrag „GOZ-Steigerungssatz“.

    Wenn Sie bereits unterschrieben haben

    Eine unterschriebene Vereinbarung ist zunächst bindend. Prüfen Sie dennoch drei Punkte:

    • Wurde erbracht, was vereinbart war? Gleichen Sie die Vereinbarung mit der Rechnung ab.
    • Waren die Angaben vollständig? Eine Vereinbarung ohne konkrete Leistungsbeschreibung und ohne Beträge ist angreifbar.
    • Wurde vor der Behandlung unterschrieben? Nachträgliche Vereinbarungen für bereits erbrachte Leistungen sind problematisch.

    Bei Streit hilft zunächst das Gespräch mit der Praxis, danach die Schlichtungsstelle der zuständigen Zahnärztekammer.

    Vor der nächsten Behandlung

    Bitten Sie vor der nächsten Behandlung darum, den Heil- und Kostenplan und die Mehrkostenvereinbarung mitnehmen zu können, bevor eine Entscheidung ansteht. Eine Praxis, bei der Sie Termin, Krankenkasse und gewünschte Behandlung direkt online auswählen können, finden Sie über die Zahnarztsuche.

    Häufige Fragen

    Muss ich eine Mehrkostenvereinbarung unterschreiben?

    Nein. Sie können die Regelversorgung wählen, die von der Krankenkasse bezuschusst wird. Eine Unterschrift ist nur nötig, wenn Sie Leistungen über die Kassenleistung hinaus wünschen.

    Was passiert, wenn ich nicht unterschreibe?

    Dann erhalten Sie die Regelversorgung. Eine notwendige Behandlung darf Ihnen deswegen nicht verweigert werden.

    Kann ich eine Mehrkostenvereinbarung widerrufen?

    Vor Behandlungsbeginn lässt sich eine Entscheidung meist noch ändern. Sprechen Sie die Praxis darauf an. Nach erbrachter Leistung ist der Spielraum gering.

    Was muss in der Vereinbarung stehen?

    Die konkrete Zusatzleistung, die alternativ mögliche Kassenleistung, die aufgeschlüsselten Kosten sowie Datum und Unterschrift beider Seiten vor der Behandlung.

    Darf ich das Formular mit nach Hause nehmen?

    Ja. Sie dürfen es in Ruhe prüfen und eine Zweitmeinung einholen, bevor Sie unterschreiben.

    Ist eine mündliche Absprache gültig?

    Für Mehrkosten ist die Schriftform vorgesehen. Eine rein mündliche Absprache ist als Grundlage für eine Berechnung nicht geeignet.

    Was unterscheidet Mehrkostenvereinbarung und Heil- und Kostenplan?

    Der Heil- und Kostenplan ist das Gesamtdokument für Zahnersatz und weist Regelversorgung und gewählte Versorgung aus. Die Mehrkostenvereinbarung regelt speziell die Zusatzleistungen.

    Gilt das auch für Privatversicherte?

    Privatversicherte rechnen ohnehin nach der Gebührenordnung ab. Für sie ist stattdessen die Frage nach dem Steigerungsfaktor und dem Erstattungsumfang ihres Tarifs entscheidend.

    Was ist, wenn die Rechnung von der Vereinbarung abweicht?

    Sprechen Sie die Praxis auf die Abweichung an und bitten Sie um schriftliche Erläuterung. Leistungen, die nicht vereinbart waren, sind in der Regel nicht berechenbar.

    Wer hilft bei Streit über Mehrkosten?

    Zunächst die behandelnde Praxis. Führt das nicht weiter, überprüfen die Schlichtungsstellen der Zahnärztekammern den Vorgang.

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    Fachlich geprüft durch: Zahntechnikermeister Uwe Landsberger

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