Nach § 13 Abs. 3a SGB V muss die Kasse über einen Antrag grundsätzlich innerhalb von drei Wochen entscheiden. Wird das zahnärztliche Gutachterverfahren durchgeführt, beträgt die Frist sechs Wochen; der Gutachter muss innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das rechtzeitig schriftlich mit Begründung mitteilen. Welche Folgen ein Fristversäumnis im Einzelfall hat, ist rechtlich kompliziert. Beginnen Sie die Behandlung nicht auf eigene Faust, sondern lassen Sie sich vorher beraten.