Rechte und Wahlmöglichkeiten als Patient beim Zahnarzt
Eine Zahnbehandlung ist nicht nur Vertrauenssache. Mit einer zahnärztlichen Behandlung bei Ihrem Zahnarzt gehen Sie – auch ohne eine schriftliche Erklärung – stillschweigend einen Behandlungsvertrag mit dem Arzt ein, der für beide Vertragspartner Rechte und Pflichten beeinhaltet. Die Rechte von Patienten werden seit Februar 2013 mit dem Patientenrechtegesetz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besser geschützt. Aber was können Sie als Patient in der Zahnarztpraxis mit entscheiden? Können Sie beim Zahnersatz die Bezugsquelle wählen? Können Sie Ihren Behandler frei wählen und diesen während einer Zahnbehandlung eventuell wechseln? Wer schützt Sie im Falle eines Behandlungsfehlers? Haben Sie vor jeder Zahnbehandlung die erforderliche Aufklärung erhalten? Anworten auf diese Fragen erhalten Sie im folgenden Ratgebertext.
Was ist ein Behandlungsvertrag?
Der Behandlungsvertrag (gesetzlich definiert durch § 630a BGB) zwischen Arzt und Patient ist eine spezielle Form des Dienstvertrages. Er kommt bereits mit der verbindlichen Terminzusage zustande. Die Vertragspartner bestehen aus dem Behandelnden – Ihrem Zahnarzt – und Ihnen als Patient. Der Arzt, der mit dem Vertrag die Behandlung zusagt, muss nicht zwangsläufig auch der Arzt sein, der die medizinische Behandlung durchführt. Es kann sich dabei zum Beispiel auch um einen angestellten Arzt in der Praxis des Behandlers handeln.
Der Behandlungsvertrag bedarf grundsätzlich keiner Schriftform. Wenn Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden sollen, es sich um die Erbringung von individuellen Gesundheitsleistungen handelt oder eine Leistung vereinbart wird, deren Mehrkosten vom Patienten getragen werden müssen (zum Beispiel Mehrleistungen bei Zahnersatz und Füllungen außerhalb der Regelversorgung), muss der Arzt den Patienten in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren.
Welche Patientenrechte habe ich beim Zahnarzt?
Sie haben das Recht auf medizinisch qualifizierte Zahnbehandlung und freie Arzt- und Krankenhauswahl. Darüber hinaus haben Sie als Patient zahlreiche weitere Rechte, die wir hier zusammengestellt haben:
Aufklärung und Information
Sie haben das Recht, bei jeder geplanten Untersuchung oder Zahnbehandlung umfassend und verständlich von Ihrem Zahnarzt in mündlicher Form beraten zu werden. Sie müssen rechtzeitig über alle wichtigen Fakten der Behandlung informiert werden. Dazu gehören die Art der Durchführung, mögliche alternative Versorgungen, Risiken und gesundheitliche Folgen, die Nachsorge und die zu erwartenden Kosten. Die Information durch den Arzt sollte in Ruhe und auf Augenhöhe vorgenommen werden und Ihnen eine ausreichende Bedenkzeit geben. Auf Ihre Fragen sollten Sie zufriedenstellende Antworten erhalten, bei Verständnisschwierigkeiten sollte Ihr Arzt alle Unklarheiten ausräumen und die geplanten Behandlungschritte detailliert erklären.
Versorgung mit Krankenkassenleistungen
Als gesetzlich krankenversicherter Patient stehen Ihnen die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zu, die eine ausreichende zahnmedizinische Versorgung – die Regelversorgung – nach aktuellem Fachstandard gewährleistet. Ihr Recht gewährt Ihnen Anspruch auf diese Leistungen, auch wenn der Arzt eine andere Versorgung aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorziehen würde. Das bedeutet ganz konkret, dass Sie sich immer für die kostengünstigste medizinische Minimalversorgung entscheiden können, auch wenn Ihr Zahnarzt Ihnen eine bessere und damit auch wahrscheinlich kostenintensivere Variante für Zahnersatz anbietet.
Schriftlicher Kostenvoranschlag
Sie haben das Recht auf eine schriftliche Auflistung der Kosten, die Sie bei einer Behandlung erwarten. Das sind zum Beispiel die Material- und Arbeitskosten des Zahnarztes und des Zahntechnikers. Der Zahnarzt ist verpflichtet, einen gesetzlich versicherten Patienten schriftlich über die privat anfallenden Kosten zu informieren. Dies geschieht in der Regel in Form eines Heil- und Kostenplans. Unterlässt der Arzt diese Aufklärung, hat der gesetzlich Versicherte das Recht, die anschließende Bezahlung zu verweigern. Mit Ihrem Heil- und Kostenplan sind Sie in der Lage, sich alternative Angebote für die gleiche Zahnbehandlung einzuholen und zu vergleichen. Finden Sie beispielsweise ein Zahntechniklabor, das den Zahnersatz günstiger herstellt, als vom Zahnarzt veranschlagt, können Sie Ihren Zahnarzt bitten, den Zahnersatz von einem anderen Labor zu verwenden. Die Behandlungskosten, also der Verdienst des Zahnarztes für das Einsetzen des Zahnersatzes, bleiben dabei gleich. Machen Sie jetzt den Kosten-Check mit Ihrem Heil- und Kostenplan im DentNet.
Zweitmeinung
Bei Zweifeln an der gestellten Diagnose, der vorgeschlagenen Therapie oder an den veranschlagten Kosten für eine Leistung beinhaltet Ihr Patientenrecht, kostenlos eine zweite Zahnarztmeinung einzuholen. Wenden Sie sich dazu an Ihre Krankenkasse oder nutzen Sie die Angebote der Patientenberatungsstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und Zahnärztekammern. Sie können auch unsere DentNet Zahnarztsuche verwenden, um einen DentNet Zahnarzt in Ihrer Nähe zu finden.
Rechnung
Sie haben Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), sobald eine Zahnbehandlung mit einem Eigenanteil, also einer Privatleistung, anfällt. Auf dieser Rechnung muss Ihr Zahnarzt zu jeder Leistung die Leistungsbezeichnung, die Gebührennummer und den Steigerungssatz aufführen. Eine höherer Steigerungssatz als 2,3 muss vom Zahnarzt auf der Rechnung schriftlich begründet werden. Bei Behandlungen ohne Eigenanteil, die ausschließlich über Ihre Versichertenkarte bei der Krankenkasse abgerechnet werden, erhalten Sie als gesetzlich Versicherter keine Rechnung.
Datenschutz
Ihre persönlichen Daten müssen vom Arzt vertraulich behandelt werden. Eine Weitergabe Ihrer Behandlungsdaten an privatärztliche Verrechnungsstellen, an die der Zahnarzt seine Forderungen abtritt, darf nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Auf Wunsch kann auch beim Aufruf aus dem Wartezimmer auf die Nennung Ihres Namens verzichtet werden.
Einsicht in die Patientenakte
Sie haben Anspruch auf Einsicht in alle dokumentationspflichtigen Unterlagen über die medizinischen Maßnahmen in der Zahnarztpraxis und das Recht, zu jeder Zeit davon Kopien anzufordern. Die Kosten für eine Kopie kann der Arzt Ihnen in Rechnung stellen. Röntgenbilder dürfen vorübergehend sogar im Original ausgehändigt werden, falls eine Weiterbehandlung durch einen anderen Arzt erforderlich ist – damit soll beispielsweise eine unnötige doppelte Belastung durch Röntgenstrahlen vermieden werden.
Kündigung der Behandlung
Sie haben das Recht, jederzeit eine Behandlung ohne Angabe von Gründen zu beenden. Falls es sich um eine kostenpflichtige Behandlung handelt, dann zahlen Sie nur die Kosten, die bis zum Abbruch der Behandlung entstanden sind. Sind im Verlauf der Behandlung Mängel entstanden, ist der Zahnarzt zur Nachbesserung verpflichtet. Informieren Sie aber in jedem Fall Ihre Krankenkasse über den Behandlungsabbruch, sofern sie an den Kosten beteiligt ist, um eine Kostenübernahme auch bei einem anderen Zahnarzt sicherzustellen.
Kann ich auch mitten im Quartal meinen Zahnarzt wechseln?
Das hängt davon ab, ob bereits eine Behandlung begonnen wurde. Die freie Arztwahl des Patienten ist für die Dauer einer Behandlung und in der darauf folgenden Gewährleistungspflicht eingeschränkt. Bei Mängeln bei der Behandlung oder am Zahnersatz hat der behandelnde Arzt zwei Jahre lang Zeit, diese Mängel zu beheben. Ein Wechsel mitten in einer laufenden Behandlung – auch wenn bisher erst nur der Heil- und Kostenplan erstellt wurde – ist nur aus einem triftigen Grund möglich. Das kann zum Beispiel ein zerstörtes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sein.
Welche Rechte habe ich bei einem ärztlichen Behandlungsfehler?
Ihr behandelnder Zahnarzt ist im Rahmen des Behandlungsvertrages verpflichtet, bei Ihnen eine fachgerechte Behandlung nach medizinischem Standard durchzuführen. Er schuldet Ihnen jedoch keinen konkreten Erfolg dieser Behandlung. Wenn sich nach einer Wurzelbehandlung eine Entzündung bildet oder sich nach einer Zahn-OP Komplikationen ergeben, ist das noch kein ärztlicher Fehler. Falls Sie einen Behandlungsfehler vermuten, sollten Sie sich zunächst mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung setzen. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland steht jedem kostenlos unter der Nummer 0800 - 0 11 77 22 zur Verfügung und beantwortet auch rechtliche Fragen, wenn der Ratsuchende lieber anonym bleiben möchte.
Wer hilft mir bei der Durchsetzung meiner Patientenrechte?
Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland leistet mit einem Team aus Juristen und geschulten Beratern Rechtsberatung zu zahnmedizinischen Themen. Auf Patienten- und Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Patientenrechte und bei einem Verdacht auf fehlerhafte Zahnbehandlung.
Fazit:
Ihr Patientenrecht ist mit dem neuen Patientenrechtegesetz von 2013 deutlich verbessert worden. Verschiedene Instanzen helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Es ist wichtig zu wissen, wann man in der Zahnarztpraxis selber Entscheidungen treffen kann und welche Möglichkeiten man hat, die möglichst beste Behandlung zu bekommen. Ein gut informierter Patient vergleicht die erstellten Angebote und holt sich im Zweifelsfalle eine zweite Zahnarztmeinung ein. Bei den Behandlungskosten und den Preisen für Zahnersatz können immer noch enorme Preisunterschiede auftreten.